Welcher Elternteil erhält beim paritätischen Wechselmodell das staatliche Kindergeld?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Sind sich getrennt lebende oder geschiedene Eltern noch darin einig, dass sie beide gemeinsam genau zu zeitlich gleichen Anteilen das Kind betreuen wollen, stößt diese Einigkeit oftmals an ihre Grenzen, wenn es darum geht, dass die Kindeseltern entscheiden müssen, wer von ihnen das Kindergeld beziehen soll. Gerade dann, wenn das paritätische Wechselmodell praktiziert werden soll, ist ein derartiger Streit über den Kindergeldbezug im Außenverhältnis zur Kindergeldkasse als kontraproduktiv anzusehen, denn das Wechselmodell zeigt gerade, dass die Eltern eigentlich, was das Kind betrifft, einig sein wollen, fangen dann jedoch zu streiten an, weil sie sich nicht darauf verständigen können, an wen von ihnen das Kindergeld ausgezahlt werden soll.

Und das alles nur, weil es hierfür bislang keine gesetzliche Regelung gibt. Der Gesetzgeber hat es versäumt, das paritätische Wechselmodell in die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aufzunehmen. Da Hinweise auf das paritätische Wechselmodell in den einschlägigen Gesetzen fehlen, müssen somit Familiengericht entscheiden, wenn sich die Eltern über den Kindergeldbezug nicht einigen können.

Im EStG ist hierzu nichts geregelt. Das EStG knüpft nämlich daran an, bei welchem Elternteil das Kind seinen Wohnsitz hat. Das Wechselmodell kennt das EStG jedoch nicht. Beim Wechselmodell hat das Kind jedoch streng genommen zwei Wohnsitze, einen bei der Mutter und einen beim Vater. Zwei Hauptwohnsitze gibt es nach dem Gesetz eigentlich aber auch nicht, denn nach dem Melderecht ist nur ein Hauptwohnsitz möglich. Nach dem Melderecht ist Hauptwohnsitz der Wohnsitz des Kindes, wo sich das Kind vorwiegend aufhält. Wird jedoch das paritätische Wechselmodell praktiziert, hält sich das Kind in beiden Wohnungen gleich viel und gleich lange auf.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 25.5.2018 – 19 UF 24/18 – darauf hingewiesen, dass das EStG nichts dafür hergibt, nach welchen Grundsätzen zu entscheiden sei, welcher Elternteil das staatliche Kindergeld bezieht. Somit gibt es im EStG auch keine Anweisung für das Familiengericht, wie es in einem derartigen Fall zu entscheiden hat. Daher sei das Familiengericht in seiner Entscheidung frei und habe lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das OLG Celle hat in seinem obigen Beschluss darauf abgestellt, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden sei, wonach unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der Elternteil als Kindergeldbezugsberechtigter zu benennen sei, der die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet werde.

Kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür bieten, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird, bleibt dann möglicherweise nur noch der Losentscheid.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema