Wem steht das Recht zur Totenfürsorge zu?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Nach dem Tode eine Person entsteht unter den Angehörigen oftmals Streit, wer für die Beerdigung sorgen muss oder sorgen darf, d. h. wem das Recht zur Totenfürsorge zusteht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich in seinem Beschluss vom 19.06.2018 u. a. damit auseinandersetzen müssen, wem das Recht zur Totenfürsorge zusteht, Entscheidung der 6. ZK, Beschluss vom 19.06.2018 – 6 O 1949/18.

1. Der Verstorbene hat die Totenfürsorge geregelt

Hat der Verstorbene geregelt, wer sich um die Beerdigung, die Grabpflege und alle damit zusammenhängenden Fragen kümmern soll, so steht dieser Person das Recht zur Totenfürsorge zu.

Der Totenfürsorgeberechtigte muss die Wünsche des Verstorbenen strikt beachten. Weicht der für die Totenfürsorge Berechtigte von den Wünschen des Verstorbenen ab, kann dies möglicherweise eine spätere Umbettung des Verstorbenen rechtfertigen. Die Wünsche des Verstorbenen gehen den eigenen Wünschen und Vorstellungen desjenigen, der sich um die Bestattung, also um die Art der Bestattung und den Ort der Bestattung kümmert, vor.

Der Erblasser kann die Totenfürsorge jemandem zuweisen, mit dem er nicht verwandt ist, denn die Totenfürsorge ist losgelöst sowohl vom Erbrecht als auch von verwandtschaftlichen Bindungen zu sehen.

2. Der Verstorbene hat die Totenfürsorge nicht geregelt

Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten nicht geklärt, wer sich um die Beerdigung, die Grabpflege etc. kümmern soll, steht die Totenfürsorge den Angehörigen des Verstorbenen zu und zwar abgestuft nach deren Nähe zum Verstorbenen.

Gemäß Art. 15 II Nr. 1 BayBestG ist für die Totenfürsorge, wenn der Erblasser nichts geregelt hat, zunächst der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner zuständig, danach die Eltern, die Kinder, die Großeltern, die Enkel. An letzter Stelle sind die Geschwister des Verstorbenen als für die Totenfürsorge zuständige Personen anzusehen.

Angehörige, die mit der Totenfürsorge nicht betraut sind, haben grundsätzlich nicht das Recht, das Handeln der mit der Totenfürsorge betrauten Personen zu überwachen und zu kontrollieren oder gar zu korrigieren.

In erbrechtlichen, familienrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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