Wenn das Jugendamt eingreift – wann wird ein Kind aus der Familie herausgenommen?

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Immer wieder werden Eltern mit Maßnahmen des Jugendamtes konfrontiert. Von Einladungen zu Gesprächen, weil das Kind straffällig oder anderweitig negativ auffällig geworden ist, über Hausbesuche bis zu schlagartigen Inobhutnahmen stehen dem Jugendamt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Grundsätzlich sind die Eltern für die Betreuung und Pflege ihrer Kinder selbst verantwortlich. In besonderen Situationen ist der Staat aber berechtigt, in die Familie einzugreifen, um Kinder zu schützen. Dies kann bis zur Herausnahme des Kindes aus der Familie gegen den Willen der Eltern gehen.

Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat hier die Hürde für ein staatliches Eingreifen sehr hoch gesetzt.

Eine Herausnahme des Kindes aus der Familie ist nur möglich, wenn eine Kindeswohlgefährdung in der Form und in dem Maße festgestellt werden kann, dass eine gegenwärtige Gefahr festgestellt wird, die bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

Für Sofortmaßnahmen – also die sofortige Inobhutnahme, die in einem Eilverfahren vom Gericht abzusegnen ist – muss die Schädigung des Kindes bereits eingetreten sein, oder unmittelbar bevorstehen.

Das Jugendamt versucht, zum Schutze der Kinder oft bereits vor Erreichen dieser Schwelle einzugreifen. Es werden Gespräche geführt, Hilfen angeboten aber immer wieder auch die Drohung ausgesprochen, die Kinder herauszunehmen. In den Gesprächsrunden, in denen oft mehrere geschulte Jugendamtsmitarbeiter oder dazu bereits eingesetzte Familienhilfen den Eltern oder dem alleinerziehenden Elternteil gegenübersitzen, ist der Druck oft so groß, dass Eltern oder allein Sorgeberechtigte einer freiwilligen Unterbringung der Kinder in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie zustimmen.

Um „Augenhöhe“ in solchen Gesprächen herzustellen, sollte man sich daher rechtzeitig überlegen, einen Anwalt mitzunehmen, auch wenn dieser in solchen Fällen nicht z. B. über die staatliche Verfahrenskostenhilfe finanziert wird.

Eine häufiger vorkommende Maßnahme ist auch, dass das Jugendamt beim Gericht ein Verfahren einleitet, um prüfen zu lassen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Dies geschieht oft, wenn Eltern im Vorfeld nicht mit dem Jugendamt zusammenarbeiten. Spätestens dann sollten Sie einen Anwalt einschalten. Wenn das Geld knapp ist und Sozialleistungen bezogen werden, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Werden die entsprechenden finanziellen Grenzwerte nicht überschritten, wird diese für solche Verfahren fast immer bewilligt, damit Eltern nicht schutzlos in solchen Verfahren dastehen. 


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