Wenn der Nachbar Gärtner spielt ... BGH v. 25.01.2013 - V ZR 222/12

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Nachbarrecht und die "Methode Koch"

In der Entscheidung v. 25.01.2013 - V ZR 222/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wertminderung eines Grundstücks zu befassen.

Ein Grundstücksnachbar hatte eine fremde Thujabepflanzung zurückgeschnitten.

Der "Rückschnitt" erfolgte unsachgemäß. Die Pflanzen wurden dadurch dauerhaft verstümmelt.

Der BGH hat klargestellt, dass die als Schadensersatz geschuldete Ersatzbeschaffung der Pflanzen ausgeschlossen sei, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.(§ 251 BGB).

Stattdessen sei die Wertminderung des Grundstücks auszugleichen. Das Gericht habe die Wertminderung nach § 287 BGB nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei könne es sich sachverständiger Hilfe bedienen. Die Wertminderung des Grundstücks sei unabhängig davon, ob sich der Verkaufswert des Grundstücks verändert habe. Die Wertminderung sei durch einen Baum- oder Gehölzsachverständigen zu klären, nicht durch einen Verkehrswertgutachter. Die "Methode Koch" sei bei Teilverlust ebenso anwendbar wie bei vollständigem Verlust von Pflanzungen. Neben der Größe der Pflanzungen sei zu berücksichtigen, ob sich die Gewächse regenerieren werden. Die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken stehe einer Schadensbemessung nach der "Methode Koch" nicht entgegen.

Was steckt eigentlich hinter der "Methode Koch"?

Werner Koch - †1993 - war ein Sachverständiger und insbesondere Wertermittlungs-Experte für Bäume, Sträucher und Dauerkulturen.

Koch entwickelte ein modifiziertes Sachwertverfahren, vom Bundesgerichtshof „Methode Koch" genannt, das die Wertermittlung von Gewächsen bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen ermöglicht. Die Methode Koch ist seit BGH-Urteil vom 13. Mai 1975 - Kastanienbaumurteil - Az. VI ZR 85/74 so genannter Stand der Technik.

Die "Methode Koch" ermittelt den Sachwert des Gewächses auf der Grundlage von Herstellkosten nach gegenwärtigen Preisverhältnissen. Teilherstellung zuzüglich weiterer Herstellungskosten einschließlich der Zinskosten (Wertersatz). Bei Teilschäden wird der Substanzverlust zzgl. Kosten und Folgekosten der Verletzung ermittelt.

Vor jeder Baumschadenberechnung ist danach erst der Wert des betroffenen Baumes zu ermitteln. Die Wertermittlung von Bäumen, Sträuchern und Hecken als Schutz- und Gestaltungsgrün erfolgt dabei nach dem Sachwertverfahren der Methode Koch. (Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabellen, Bäume und Sträucher als Grundstücksbestandteile an Straßen, in Parks und Gärten sowie in der freien Landschaft einschließlich Obstgehölze, Verlag Versicherungswirtschaft e.V. Karlsruhe)
Hierbei werden immer die in der Vergangenheit bereits entstandenen Normalherstellungskosten des Gehölzes nach §§ 21 ff. WertV (Sachwertverfahren der Grundstückswertermittlung) berechnet, und es wird der Sachwert unter Abzug eventuell zum Schadenszeitpunkt gegebener Wertminderungen ermittelt. Es werden nicht die Kosten einer Neupflanzung und anschließender Pflege (gleichgültig für welchen Zeitraum) berechnet. Auch die Angebote von Fachunternehmen zur Behebung des Schadens sind keine Gehölzwertberechnungen. Der Sachwert des Gehölzes - ermittelt nach der Methode Koch - mit der Betrachtung der bereits in der Vergangenheit aufgewendeten Herstellungskosten entspricht in der Regel der Höhe der eingetretenen Grundstückswertminderung.  

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