Wenn die Ampel von Grün auf Gelb springt – normale Bremsung auch bei Stand hinter Haltelinie Pflicht

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Bremsen oder fahren, wenn die Ampel von Grün auf Gelb springt? Wenn und soweit noch gefahrlos gebremst werden kann, muss auch gebremst und vor der Ampel gehalten werden. „Gas geben“, um noch bei Gelb über die Ampel zu kommen, sollte in jedem Fall vermieden werden, weil dies einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt. Denn gemäß Paragraph 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet Gelb an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“

Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Urteil vom 5. Mai 2016 klar: Gelblicht ordnet an, das nächste Farbsignal der Lichtzeichenanlage abzuwarten. Ist das nächste Farbsignal Rot, hat der Fahrer anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung möglich sei. Wäre einzig eine Gefahrbremsung möglich, darf er weiterfahren, muss aber den Kreuzungsbereich hinter der Ampel möglichst zügig überqueren. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei normaler Bremsung vor der Haltelinie zum Stehen gebracht wird. Vielmehr genügt es, wenn es hinter der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen kann. Wer diese Möglichkeit hat, gleichwohl aber in den Kreuzungsbereich einfährt und dort nicht weiterfahren kann, muss mit hohen Haftungsquoten rechnen, falls er einen Verkehrsunfall (mit)verursacht (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016 – Az. 6 U 13/16).

Im vorliegenden Fall haftete ein LKW-Fahrer zu 70 Prozent, weil er bei einer nachgewiesenen Geschwindigkeit von lediglich 5 km/h nicht bremste, sondern über Gelb fuhr. Erschwerend wertete das Gericht, dass der LKW-Fahrer den Abbiegevorgang nach links nicht abbrach. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass seinem Sattelzug als „Kreuzungsräumer“ durch den entgegenkommenden, geschädigten Motorrollerfahrer der Weg freigemacht werde. Der Fahrer des Rollers, der mit dem LKW kollidierte, haftete mit 30 Prozent. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass er angesichts des unübersehbaren Sattelzuges auf der Kreuzung seine Fahrweise nicht so angepasst hatte, wie es von einem sorgfältigen Rollerfahrer verlangt werden könne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht, Verkehrsrecht

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