Wenn die Hochzeitsglocken läuten!

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Für Braut und Bräutigam gibt es in den Wochen und Monaten vor ihrer Eheschließung viele wichtige Entscheidungen zu treffen. Sie betreffen das Hochzeitsmenü, die Band, das Brautkleid. Hoffnung liegt in der Luft, denn man hat vor sich die ewige Liebe zu versprechen. Es wundert daher nicht, dass sich das zukünftige Brautpaar nur selten mit der Frage beschäftigt: was folgt, wenn die Liebe doch verebben sollte und die Ehe entgegen aller Hoffnung doch zu Lebzeiten beendet wird?


Mit der Ehe gehen die meisten Menschen eine Vereinbarung ein, deren rechtliche Folgen sie zum Zeitpunkt der Eheschließung kaum kennen. Jedoch gelten mit dem Ja-Wort für sie automatisch bestimmte rechtliche Regelungen, auch wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Um Missverständnisse oder Fehleinschätzungen zu vermeiden ist es daher wichtig, sich frühzeitig beraten zu lassen und gegebenenfalls einzelne Punkte vertraglich zu regeln.


Denn: gerade für Frauen birgt die Ehe leider immer noch die Gefahr, nach einer Scheidung in eine finanziell missliche Lage zu geraten. Noch immer ist es keine Seltenheit, dass die Frau ab dem ersten Kind keine berufliche Tätigkeit in Vollzeit mehr ausführt, sondern die gemeinsamen Kinder zuhause betreut. Aber nicht nur, dass sie es dadurch im Falle einer Scheidung viel schwerer hat wieder ins Berufsleben einzusteigen, es resultiert für sie daraus auch zwangsläufig ein Nachteil bei der Altersvorsorge.

Selbstverständlich gibt es auch andere Konstellation. So bangt die selbständige Frau vor einer Scheidung um ihr Unternehmen, dass sie sich während der Ehe mit viel Fleiß und Herzblut aufgebaut hat. Denn lebt das Ehepaar in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, so wird all das, was sie erwirtschaftet hat, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.


In diesen und anderen Konstellationen ist es durchaus sinnvoll individuelle Regelungen zu treffen und die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, einen Versorgungsausgleich oder einen Unterhalt zu regeln oder auch nach dem Wunsch der Eheleute einen ganz anderen Güterstand zu wählen. Dabei wissen viele nicht, dass ein Ehevertrag sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden kann. Selbst wenn die Ehe bereits gescheitert ist, können wichtige Punkte noch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.


Wichtig ist in jedem Fall eine qualifizierte und unparteiische Beratung, die sich intensiv mit der gemeinsamen Lebenssituation der Eheleute, aber auch den individuellen Voraussetzungen und Wünschen der einzelnen Partner auseinandersetzt. Denn nicht alles sollte und darf in einen Ehevertrag einfließen. Klauseln könnten von einem Gericht als sittenwidrig eingestuft werden und damit nichtig sein. Im schlimmsten Fall kann schon eine solche Klausel im Ehevertrag diesen insgesamt ungültig werden lassen. Diese Gefahr besteht, wenn ein Ehepartner mit einer Regelung übermäßig und einseitig benachteiligt wird. Daher hat ihre Notarin beim Abschluss eines Ehevertrages nicht nur die Funktion der Beurkunderin, sie kann aufgrund ihrer Unparteilichkeit gerade bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und sicherstellen, dass sämtliche Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.


Eine Beratung sollte immer dann erfolgen, wenn


  • die Höhe der Einkommen sich stark unterscheidet,
  • ein Teil aufgrund von Kindererziehung nicht oder nicht voll arbeiten,
  • beide gute Einkommen haben und frei über Ihr Vermögen verfügen wollen,
  • ein Teil bereits verheiratet war und Kinder mit in die Ehe bringt,
  • ein Partner selbständig tätig ist, ein Unternehmen besitzt oder vor hat zu gründen,
  • gemeinsam eine Immobilie mit unterschiedlichen Anteilen finanziert werden soll,
  • Aussicht auf eine hohe Erbschaft besteht, insbesondere bei Immobilien,
  • eine private Altersvorsorge vorliegt, die gesichert werden soll oder
  • die Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten haben.


In jedem Fall kann es allerdings nicht schaden, sich genauestens zu informieren und beraten zu lassen. Dafür stehe ich gerne als Notarin zur Verfügung!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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