Wenn Influencer politisch Stellung nehmen

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Influencer – Grenzen der politischen Meinungsäußerung

Der YouTuber „Rezo“ hat mit seinem Video „Die Zerstörung der CDU“ für viel Wirbel gesorgt. In diesem Video hat er seine politische Meinung dargestellt und von der Wahl der CDU abgeraten. 

Solche politischen Meinungsäußerungen in den sozialen Netzwerken oder bei YouTube sind keine Seltenheit. Aus diesem Grund bekommen immer mehr Influencer Post von den Landesmedienanstalten. 

Die Landesmedienanstalten sind die Aufsichtsbehörden für Radio- und Fernsehprogramme sowie für Telemedien. Sie entscheiden, ob es sich bei der Äußerung um eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung oder um unzulässige Werbung handelt. 

Ist die Behörde der Ansicht, dass in der Aussage zweifelslos eine Werbehandlung vorliegt, so erlässt sie gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid. Bei Zweifeln muss der Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen ausfüllen, um festzustellen, ob es sich bei der Aussage um Werbung handelt oder nicht. 

Wann die Äußerungen als unzulässige Werbungen zu qualifizieren sind, erfahren Sie im Folgenden. 

Gesetzliche Grundlagen 

Die gesetzliche Grundlage für die Grenzen der politischen Meinungsäußerung findet sich im Rundfunkstaatsvertrag. Dieser reguliert unter anderem die Aufklärung und Werbung bezüglich politischer Inhalte. 

Für das Verbot der politischen Werbung bildet § 7 Abs. 9 S. 1 RStV die rechtliche Grundlage. Dort heißt es: „Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig“.

Allerdings bezieht sich § 7 Abs. 9 S. 1 RStV nur auf das Fernsehen und auf das Radio, nicht aber auf YouTube oder andere soziale Netzwerke. 

Durch § 58 Abs. 3 RStV wird der Anwendungsbereich jedoch auch auf YouTube und Co. erweitert. Denn demnach gilt § 7 RStV für „Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden“ entsprechend.

Somit greift § 7 Abs. 9 S. 1 RStV auch für Beiträge auf YouTube. Aus diesem Grund ist Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art auch auf YouTube unzulässig.

Wann liegt unzulässige Werbung vor?

Bei der Frage, wann eine unzulässige Werbehandlung für eine Partei vorliegt, ist zunächst zwischen der zulässigen Meinungsäußerung und der unzulässigen Werbung zu unterscheiden. 

Dabei sind insbesondere folgende Indizien zu berücksichtigen. Wenn der Influencer für seine Äußerungen eine Vergütung oder andere Gegenleistungen erhält, ist dies ein Zeichen dafür, dass es sich um Werbung handelt. Ebenso ist die Äußerung als Werbung zu qualifizieren, wenn der Influencer mit seinen Aussagen die politische Willensbildung andere beeinflussen möchte (sei es durch Diffamierungen oder besondere Hervorhebungen anderer Parteien).

Begründen sich die Aussagen des Influencers hingegen auf wahren Fakten, so sind die Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt. 

Allgemeines Persönlichkeitsrecht 

Unabhängig davon, ob die Aussage als Werbung oder als bloße Meinungsäußerung qualifiziert werden kann, dürfen Influencer nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Parteien oder Politiker eingreifen. 

Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht lässt sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herleiten. 

Im Rahmen der Prüfung, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde, ist grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung und dem Interesse der Öffentlichkeit vorzunehmen. 

Gerade bei Politikern und Parteien, also bei Personen des öffentlichen Lebens, ist die Grenze zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sehr hoch angesetzt, da diese bereits einen Großteil ihres privaten Lebens preisgeben. 

Bei der Gesamtabwägung überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht, wenn sich die Veröffentlichungen nicht auf die berufliche Tätigkeit (Sozialsphäre), sondern auf persönliche Beziehungen (Privatsphäre) beziehen (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015, 28 O 574/14). 

Zudem greift der Persönlichkeitsschutz erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, z. B. wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingriffen oder Themen beträfen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehörten (BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11).

Wurde durch eine Äußerung des Influencers das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Politikers verletzt, so wird der Influencer in der Regel gemäß §§ 823, 1004 BGB abgemahnt. 

Im Rahmen der Abmahnung wird der Abgemahnte dazu angehalten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese soll sicherstellen, dass er zukünftig solche das Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen unterlässt. 



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