Wer beim Abbiegen zu früh blinkt, den trifft eine Mithaftung /ein Mitverschulden am Unfallschaden!

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Eine Autofahrerin befuhr eine Vorfahrtstraße. Sie wollte die nächste rechte Seitenstraße passieren und hinter dieser dann gleich nach rechts auf einen Parkplatz einbiegen.  Dafür setzte sie aber den rechten Blinker zu früh, sodass der aus der Seitenstraße einbiegende Busfahrer dachte, sie würde in  „seine“ Seitenstraße einbiegen. Deswegen fuhr er auf die Vorfahrtstraße und prallte mit dem PKW der Autofahrerin zusammen.

 

Die Autofahrerin verlangte nun vom Busfahrer und dessen Haftpflichtversicherung Ersatz des Schadens in Höhe von 10.000,- €, da sie sich auf einen Vorfahrtverstoß des Busfahrers berief. Das LG Coburg urteilte jedoch, dass der Fall nicht ganz so eindeutig sei. Die Autofahrerin hätte nämlich die Fahrtrichtung falsch angezeigt und somit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deutet nämlich auf die nächste Abbiegemöglichkeit hin. Daher hätte die Fahrerin erst auf Höhe der Seitenstraße und nicht schon vorher blinken dürfen.

 

Aber auch der Busfahrer hätte einen Vorfahrtverstoß begangen, da er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne nämlich unterschiedliche Gründe haben, wie z.B. Halten am Fahrbahnrand oder Parken. Daher hätte der Busfahrer die Situation länger beobachten müssen. Da beide Parteien gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstoßen haben, sah das LG Coburg eine hälftige Haftungsverteilung als angemessen an (LG Coburg, 23 O 125/07).

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der

Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in
Berlin-Charlottenburg
Kurfürstendamm 28
10 719 Berlin
Tel: 030 – 886 81 505.


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