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Wer hat im Kreisverkehr Vorfahrt?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Im Kreisverkehr haben Autofahrer, die sich im Verkehrskreisel befinden, Vorfahrt, so die landläufige Meinung. Das entspricht aber nicht immer den Verkehrsregeln, entschied das Amtsgericht München.

Der Verkehrskreisel ist eigentlich eine sehr sinnvolle Variante, um den Verkehrsfluss möglichst einfach zu gewährleisten. Allerdings erliegen manche Autofahrer bei den Vorfahrtsregeln einem Irrtum. Denn die Regel „Der Autofahrer in dem Kreisel hat gegenüber dem in den Kreis Einfahrenden Vorfahrt" gilt nicht immer. Nur wenn an der Einmündung die Schilder „Kreisverkehr" (Zeichen 215) und „Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) angebracht sind, ist das verkehrskonform. In den anderen Fällen bleibt es bei dem Rechts-vor-Links-Gebot. Das bestätigt das Amtsgericht (AG) München.

In München kam es in einem Kreisverkehr zu einem Unfall. Der Verkehrskreisel verfügte über jeweils zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Eine Autofahrerin war auf der mittleren Fahrspur unterwegs. Ein anderer Fahrer fuhr in den Kreisel ein und blieb auf der rechten Fahrspur. Als die Autofahrerin auf die rechte Fahrspur wechselte, kam es zum Zusammenstoß, wobei die Stoßstange ihres Fahrzeugs beschädigt wurde. Von der Kfz-Versicherung des Fahrers forderte sie Reparaturkosten in Höhe von 853 Euro, 43 Euro Nutzungsausfall für einen Tag und 30 Euro Unkostenpauschale. Nachdem sich die Versicherung weigerte, die Kosten zu übernehmen, reichte die Frau Klage ein.

Der Richter sprach der Autofahrerin einen Anspruch in Höhe von zwei Dritteln zu. Ein Drittel musste sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen. Denn hier war an der Einfahrt lediglich das Schild „Vorfahrt gewähren" angebracht gewesen. Der Einfahrende hatte zwar durch das „Vorfahrt gewähren"-Schild eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Aber das alleine genügt nicht. Vor Ort gab es außerdem noch verschiedene Fahrspuren. Daher hätte sich die Autofahrerin beim Spurwechsel so verhalten müssen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Das gilt erst recht, wenn man keine absolute Vorfahrt hat.

(AG München, Urteil v. 15.10.2012, Az.: 343 C 8194/12)

(WEL)


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