Wer ist prozessfähig bei einer verwalterlosen Gemeinschaft?
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Der Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus zwei Personen, ist verwalterlos. Der eine Wohnungseigentümer (K) beschließt auf der Versammlung, bei welcher der andere Wohnungseigentümer (B) nicht erscheint, für die Reparatur des Daches Vorschüsse auf eine Sonderumlage i.H.v. 100.000,00 EUR. K klagt nunmehr gegen B auf Zahlung des auf Ihn fallenden Betrages i.H.v. 49.970,00 EUR. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der K nicht berechtigt sei, die Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuklagen. Der K legt Berufung ein.
Das Gericht: Die Prozessfähigkeit wird bestätigt. Zwar gilt in der Regel gem. § 9 b I 2 WEG, dass diese durch alle Wohnungseigentümer vertreten wird. Eine Ausnahme besteht jedoch bei verwalterlosen Gemeinschaften, wenn diese gegen einen Wohnungseigentümer klagt. In diesem Fall wird die Gemeinschaft nur durch die Wohnungseigentümer vertreten, die ihr nicht als Prozessgegner gegenüberstehen. Eine anderweitige Lösung ist nicht praktikabel. Weiterhin ist es nicht notwendig, dass die Erhebung der Klage vorliegend vorher beschlossen werden musste. Ein solcher Beschluss ist allein Angelegenheit im Innenverhältnis und hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Erklärungen im Außenverhältnis. In der Sache sieht das Gericht den Anspruch somit als begründet.
Kopinski-Tipp: Das Gericht vertritt hier das sog. Modell der "kupierten Gesamtvertretung". Dies bedeutet, dass die verwalterlose Gemeinschaft von K vertreten wird und hier auch nicht prozessunfähig ist. Wenn eine Gesamtvertretung wegen § 181 BGB nicht möglich ist, genügt im Verbandsrecht eine Gesamtvertretung durch die Organwalter, die keinem Vertretungsverbot unterliegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum im WEG-Recht anderes gelten solle.
S.a. LG Frankfurt a. M., 15.07.2021, 2-13 S 5/21
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