Wer sein Kind fast hälftig betreut, hat mehr Kosten plus den vollen Unterhalt – ist das noch gerecht?

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Immer mehr Eltern teilen sich die Betreuung des Kindes. Wer aber keine 50/50 Teilung, also kein Wechselmodell lebt, zahlt zusätzlich den vollen Kindesunterhalt.

Der Grundsatz, dass ein Elternteil das Kind betreut und der andere zahlt, soll immer noch gelten. Der BGH hatte in einer aktuellen Entscheidung zu prüfen, ob von dieser Regelung abgewichen werden kann, wenn der eine Elternteil das Kind fast hälftig betreut (BGH Urteil vom 12.03.2014, XII ZB 234/13).

Der BGH ist aber dabei geblieben: Nur ein Wechselmodell, also eine Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen, lässt die Zahlungspflicht entfallen.

Allerdings hat der BGH erstmalig erkennen lassen, dass ihm der gesellschaftliche Wandel in den Familien nicht ganz verborgen geblieben ist. So hat der BGH es nicht moniert, dass das OLG bei der Bemessung des Kindesunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle eine Heraufstufung unterlassen hat, um dem erhöhten Aufwand des Vaters Rechnung zu tragen.

Dies bedeutet, dass die Gerichte im Rahmen ihrer Würdigung des Einzelfalles zumindest eine Herabstufung des Kindesunterhaltes innerhalb der Düsseldorfer Tabelle vornehmen bzw. eine Heraufstufung unterlassen können, wenn ein Elternteil einen besonders umfangreichen Umgang mit entsprechend erhöhtem Kostenaufwand wahrnimmt.

Zudem hat der BGH geäußert, dass eine Reduzierung des Kindesunterhalts dann in Betracht käme, wenn der erhöhte Aufwand für die Verpflegung des Kindes und die entsprechende Ersparnis, die der andere Elternteil hierdurch hat, konkret belegt wird. Somit werden in Zukunft also auch noch Essenstagebücher geführt werden müssen.

Der BGH hat damit einen Schritt in die richtige Richtung gewagt, der allerdings angesichts der heutigen Praxis in vielen Trennungsfamilien wesentlich größer hätte ausfallen dürfen. Dies wird die Umsetzung dieser Entscheidung in der nächsten Zukunft sicherlich zeigen.


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