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Wer sich aufs Glatteis begibt, ist selbst schuld

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer einen vereisten Fußweg wählt, obwohl er weiß, dass er einen anderen, geräumten Weg benutzen kann, muss das Risiko alleine tragen. Das hat das Amtsgericht München bestätigt. Der Gang zur Mülltonne wurde einer Münchner Mieterin zum Verhängnis. Weil es an diesem Nachmittag frostig kalt war, zog sie ihre Stiefel mit Profilsohlen an und machte sich auf den Weg in den Innenhof, wo sich das Müllhäuschen befand. Sie wählte einen Weg am Haus entlang, auf dem kein Eis vorhanden war. Für den Rückweg zum Haus wählte sie dann aber den eigentlichen Hauptweg. Der war aber vollkommen vereist und weder geräumt noch gestreut. An einem Gully rutschte sie aus und zog sich eine schwere Bänderverletzung zu, wegen der sie noch Monate lang unter Schmerzen litt.

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Sie war der Meinung, dass ihr Vermieter wegen dem nicht geräumten Hauptweg seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und forderte von ihm ein Schmerzensgeld. Als er das nicht zahlen wollte, reichte die Mieterin Klage beim Amtsgericht (AG) München ein. Aber der Richter wies die Schmerzensgeldklage ab. Weil sie selbst an dem Unfall schuld war.

Schadenseintritt war zu vermeiden

Ob der Vermieter vorliegend seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, kam es nach Ansicht des AG gar nicht erst an. Die Mieterin hat auf eigene Gefahr gehandelt, als sie den erkennbar völlig vereisten Hauptweg zurück zum Haus genommen hatte, obwohl sie wusste, dass sie gefahrlos den nicht vereisten Weg an der Hauswand entlang benutzen konnte. Ihr war auch bewusst, dass es sehr glatt war. Schließlich hatte sie die Winterstiefel mit Profil angezogen. Weil sie trotzdem und wider besseres Wissen den gefährlich vereisten Weg benutzt hatte, handelte sie in hohem Maße grob sorgfaltswidrig.

(AG München, Urteil v. 27.07.2012, Az.: 212 C 12366/12)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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