Wer unberechtigterweise Sonderfahrstreifen benutzt, für den gelten trotzdem die normalen Verkehrszeichen
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Im vorliegenden Fall war der Betroffene aufgrund eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,- € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden, da er auf einer Busspur fuhr, wobei die Lichtzeichenanlage für die übrigen Verkehrsteilnehmer länger als eine Sekunde anzeigte. Hiergegen legte dieser Rechtsbeschwerde ein und hatte damit zumindest teilweise Erfolg.
Laut Auffassung des zuständigen Gerichts gelten für Fahrzeugführer, welche unberechtigterweise Sonderfahrstreifen, wie etwa Busspuren benutzen auch die Lichtzeichen der übrigen Verkehrsteilnehmer und nicht etwa die der Busse oder Taxen. Insofern kann sich der Verkehrsteilnehmer nicht auf die auf diesen Fahrspuren geltenden Lichtzeichenanlagen berufen.
Dabei macht es im Übrigen auch keinen Unterschied, ob der Betroffene glaubt, dass sein Fahrzeug eine Panne hätte und deswegen auf die Sonderfahrstreifen ausweicht, denn auch in diesem Falle hätte er sich an die geltenden Verkehrsregeln halten müssen. Auch kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Weiterfahrt eines Busses verhindern würde, wenn er nicht über die eigentlich rote Ampel führe.
Allerdings berücksichtigte das Gericht auch, dass die Lichtzeichenanlage es dem Busverkehr ermöglichen soll, ohne Behinderung nach links abzubiegen. In Anbetracht dessen war anzunehmen, dass der Betroffene weder den Querverkehr noch andere Linienbusse gefährden konnte, so dass eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und vor allem ein Absehen vom Fahrverbot in Erwägung hätte gezogen werden müssen (KG 21.05.2010, 3 Ws (B) 138/10, 2 Ss 41/10).
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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