Werbung per SMS, WhatsApp oder Telefon: Was nach DSGVO erlaubt ist – und was nicht
- 4 Minuten Lesezeit
Darf ein Unternehmen Sie einfach per WhatsApp oder SMS kontaktieren? Was ist bei Werbeanrufen erlaubt? Alles, was Sie als Betroffener über Direktwerbung nach DSGVO & UWG wissen müssen – und wie Sie sich wehren.
Unaufgeforderte Nachrichten über WhatsApp, plötzliche SMS von Shops, Werbeanrufe zu unmöglichen Zeiten: Viele Verbraucher fragen sich, ob das überhaupt erlaubt ist – und was genau als „Werbung“ gilt. Die Antwort ist klarer, als viele Unternehmen glauben. Ich erkläre, was nach DSGVO & UWG rechtswidrig ist – und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, wenn Sie belästigt wurden.
1. Werbung ist nicht nur Werbung – sondern fast alles
Was viele unterschätzen: Der Begriff „Werbung“ ist rechtlich weit gefasst – gerade im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.
Was als Werbung zählt:
• Rabattaktionen, Gutscheine, Sonderangebote
• Newsletter-Einladungen („Bleiben Sie informiert!“)
• „Willkommen zurück“-Nachrichten nach Warenkorbabbruch
• Gewinnspieleinladungen oder Produktempfehlungen
• Service-Nachrichten mit werblichen Elementen
• Aufforderungen zur Bewertung („Teilen Sie Ihre Erfahrung!“)
• Links zu weiteren Produkten oder Dienstleistungen
Auch WhatsApp, SMS und Sprachnachrichten zählen.
Sobald die Nachricht darauf abzielt, die Geschäftsbeziehung zu fördern oder den Absatz zu steigern, liegt Werbung im Sinne des Gesetzes vor – unabhängig davon, wie „nett“ oder „informell“ sie formuliert ist.
2. Welche Vorschriften gelten – und wann liegt ein Verstoß vor?
a) Datenschutzrecht – DSGVO
Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO braucht es eine wirksame Einwilligung, um personenbezogene Daten (z. B. Ihre Telefonnummer) für Werbezwecke zu nutzen. Diese Einwilligung muss:
• freiwillig erfolgen
• informiert sein
• für den konkreten Zweck erteilt sein
• nachweisbar dokumentiert sein
Vorausgefüllte Häkchen, vage Hinweise in AGB oder versteckte Opt-in-Klauseln genügen nicht.
Einmalige Zustimmung bei Kaufabschluss („Ich akzeptiere die AGB“) reicht ebenfalls nicht für WhatsApp- oder Telefonwerbung.
b) Wettbewerbsrecht – § 7 UWG
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist jede Werbung per SMS, WhatsApp oder Telefon ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unzulässig.
Besonders streng geregelt sind:
• Werbeanrufe bei Privatpersonen → immer Einwilligung erforderlich
• Nachrichten über Messenger-Dienste → gelten wie E-Mail oder SMS
• SMS mit Werbung oder Links → nur mit aktiver Zustimmung
3. Was Gerichte sagen – und wie hoch der DSGVO-Schaden sein kann
Immer mehr Gerichte sprechen Betroffenen Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO zu – selbst bei einmaliger Kontaktaufnahme:
Beispielhafte Urteile:
• AG Pfaffenhofen, 2023: 1.000 € Schadensersatz für eine einzige SMS-Werbung
• LG Lübeck, 2022: 750 € bei wiederholten WhatsApp-Nachrichten ohne Einwilligung
• EuGH, C-300/21: Kein Bagatellvorbehalt – selbst kleinere Datenschutzverstöße können kompensiert werden
Typische Begründung:
Ein Eingriff in das digitale Selbstbestimmungsrecht – verbunden mit Belästigung, Kontrollverlust und Unsicherheit.
4. Wie Betroffene sich wehren können – Schritt für Schritt
Wenn Sie unerlaubte Werbung erhalten haben, können Sie wie folgt vorgehen:
a) Beweissicherung
• Screenshot der Nachricht, Telefonnummer des Absenders, Datum/Uhrzeit
• Bei WhatsApp: Profilbild, Name, evtl. verknüpfte URL sichern
• Bei Anruf: Gesprächsnotiz, Anrufprotokoll (Screenshots)
b) DSGVO-Auskunft verlangen
Sie haben ein Recht auf Auskunft, woher das Unternehmen Ihre Daten hat, auf welcher Rechtsgrundlage es Sie kontaktiert und ob eine Einwilligung vorliegt.
c) Unterlassung und Löschung verlangen
Sie können:
• die Löschung Ihrer Daten fordern
• die Verwendung untersagen
• eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen
d) Schadensersatz geltend machen
Wenn Sie sich belästigt oder beeinträchtigt fühlen, kann ein Geldanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen – je nach Intensität und Häufigkeit der Kontaktaufnahme.
5. Praxisfall: WhatsApp-Nachricht vom Energieanbieter – 800 € Entschädigung
Eine Mandantin erhielt mehrere WhatsApp-Nachrichten von einem Energieanbieter, bei dem sie nie Kundin war. Die Nachrichten enthielten Rabattcodes, Erinnerungen („Jetzt wechseln & sparen“) und Kontaktmöglichkeiten zum Vertriebsteam.
• Sie hatte nie eingewilligt
• Nach Aufforderung zur Löschung: keine Reaktion
• Nach DSGVO-Auskunft: angeblich „Lead über Onlineportal“, keine Nachweise
Ich forderte:
• vollständige Löschung
• Unterlassung
• 1.000 € DSGVO-Schadensersatz
Ergebnis:
Vergleich über 800 €, Unterlassungserklärung, vollständige Datenlöschung.
6. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
• „Ich habe einfach nicht reagiert“
→ Schon einmaliges Zuschauen schwächt Ihre Rechtsposition.
• „Ich habe keinen Screenshot gemacht“
→ Ohne Nachweis ist Ihre Anspruchsdurchsetzung schwieriger.
• „Ich beschwere mich nur bei der Datenschutzbehörde“
→ Behörden sind überlastet – sie helfen selten bei Schadensersatz.
7. Wann Sie einen Anwalt einschalten sollten
Ein Anwalt ist sinnvoll, wenn:
• Sie mehrfach ungewollt kontaktiert wurden
• das Unternehmen auf Ihre Aufforderungen nicht reagiert
• Sie Schadensersatz durchsetzen wollen
• Sie eine Unterlassungserklärung verlangen möchten
• Sie professionellen Druck aufbauen wollen – ohne Stress
Ich vertrete Betroffene bundesweit in genau diesen Fällen – mit dem Ziel, ihre Daten zu schützen, ihren Schaden zu kompensieren und weitere Belästigung zu verhindern.
Fazit: Ihre Daten sind kein Freiwild – auch nicht bei WhatsApp & Co.
Digitale Werbung ist längst zum Alltag geworden. Doch das heißt nicht, dass Unternehmen Sie ungefragt per Nachricht, Anruf oder Messenger kontaktieren dürfen. Im Gegenteil: Das Gesetz ist auf Ihrer Seite.
Sie entscheiden, wer Sie kontaktieren darf – und wer nicht.
Und wenn sich Unternehmen darüber hinwegsetzen, haben Sie Anspruch auf Unterlassung, Löschung – und oft auf Geld.
Wurden Sie ohne Ihre Einwilligung per WhatsApp, SMS oder Telefon kontaktiert?
Ich setze Ihre Rechte durch – konsequent, bundesweit und mit langjähriger Erfahrung im Datenschutzrecht.
Schildern Sie mir Ihren Fall – ich prüfe, wie Sie sich erfolgreich wehren können.
Artikel teilen: