Irreführende Werbung

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Marketingvorgaben gehen oft an die Grenze des Zulässigen und schreiben den beworbenen Produkten bestimmte besonders vorteilhafte Eigenschaften zu. Wann ist aber die Grenze erreicht und es liegt eine irreführende Werbung vor? In diesem Fall droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Konkurrenten.

In der Praxis des Wettbewerbsrechts ist die irreführende Werbung die wohl am häufigsten verletzte Bestimmung und Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Es geht oft um die Frage, ob eine bestimmte geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers irreführend ist oder nicht. Sie sollten in Ihrem Unternehmen irreführende Werbemaßnahmen oder Behauptungen vermeiden. Anderenfalls geraten Sie in die Gefahr des Erhalts von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Konkurrenten oder einstweiligen Verfügungen.

Voraussetzung des Vorliegens von Werbung

Werbung ist nach den Vorgaben des Wettbewerbsgesetzes im UWG jede Äußerung, bei der die Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern, definiert wird.

Diese Definition ist sehr weitreichend. So fallen zum Beispiel auch Kundenbefragungen mit Gewinnspielen oder abgegebene Bewertungen auf der Internetseite eines Unternehmens unter diese Definition. Gemäß § 5 UWG werden vor allem auch geschäftliche Handlungen erfasst. Jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit der Durchführung eines Vertrages objektiv zusammenhängt, fällt darunter. 

Irreführung

Untersagt ist eine irreführende Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst gar nicht getroffen hätte. Eine Werbeaussage eines Marktteilnehmers ist zum Beispiel dann irreführend, wenn sie unzutreffende Angaben über verschiedene Produktmerkmale enthält.

Selbst wahre Aussagen über Produkte oder das Unternehmen werden als irreführend eingestuft, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreis falsch verstanden werden. Entscheidend ist der Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Marktteilnehmers.

Irreführend ist Werbung auch dann, wenn eine bestimmte Aussage besonders stark hervorgehoben ist, ergänzende Informationen aber hingegen nur schwer lesbar sind. Der Kunde muss sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Werbeaussage zum Zeitpunkt des Kaufs einer Ware verlassen können.

Beispiele irreführender geschäftlicher Handlungen

In § 5 UWG werden irreführende Werbemaßnahmen aufgeführt. Hiernach dürfen keine irreführenden Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung getätigt werden. Solche Merkmale sind beispielsweise:

  • Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung,
  • bestimmte Vorteile des Produktes oder der Dienstleistung,
  • etwaige Risiken bei der Produkt-Nutzung,
  • stoffliche Zusammensetzung des Produktes,
  • Aussagen über das Produktzubehör,
  • Einsatz- und Verwendungsmöglichkeit des Produktes,
  • konkrete Beschaffenheit des Produktes,
  • geografische oder betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung,

Eine geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers ist auch dann irreführend, wenn eine Verwechslungsgefahr mit anderen Waren oder Dienstleistungen oder der eingetragenen Marke eines anderen Konkurrenten besteht. Es dürfen auch keine irreführenden und damit täuschenden Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des im Wettbewerb handelnden Unternehmers gemacht werden, wie z. B. über:

  • die Identität des Herstellers,
  • die Finanzlage des Unternehmens und seiner IP-Rechte,
  • die Zulassung des Unternehmers zu bestimmten Einrichtungen,
  • bestimmte Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden,
  • die Vertriebswege.

Drohende Abmahnung bei Irreführung

Wenn eine geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers als irreführende Werbung zu qualifizieren ist, drohen Ansprüche von Konkurrenten, welche diese durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geltend machen können. Gegenstand der Abmahnung ist hierbei stets die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches sowie die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten. 

Oftmals besteht eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, sodass die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht im Raum steht. Wettbewerber und Unternehmer müssen jedoch vor Augen haben, dass im Wettbewerbsrecht alle denkbaren Ansprüche innerhalb einer kurzen Frist von sechs Monaten verjähren. Deswegen ist die kurzfristige und schnelle Geltendmachung von Ansprüchen per Abmahnung oder einstweiliger Verfügung zu empfehlen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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