Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung (insbesondere an Angehörige)

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Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, sind Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur anteilig abzugsfähig.

Um sicherzustellen, dass Aufwendungen, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehen, die Einkünfte in vollem Umfang mindern, sollte unter Zuhilfenahme von Mietspiegeln jährlich überprüft werden, ob die vereinbarte Miete noch hoch genug ist. Wird die Miete daraufhin erhöht, sollte - insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige - darauf geachtet werden, dass dies auf eine fremdübliche Art geschieht. Die Erhöhung sollte daher nicht nachträglich erfolgen und den gesetzlich zulässigen Rahmen nicht übersteigen. Weiterhin muss sie tatsächlich durchgeführt werden.


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