Werden im Unterhaltsrecht Darlehens-Tilgungsraten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt?

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Sehr umstritten ist schon immer im Unterhaltsrecht die Frage gewesen, wie Tilgungsraten für Immobiliendarlehen bei gleichzeitigem Vorhandensein von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Hierzu und zur Berücksichtigung der Darlehensraten im Rahmen der Altersvorsorge des Immobilieneigentümers hat sich nunmehr der BGH in seinem Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 geäußert.

Nach BGH berühren steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden nicht das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen. Mit dieser Aussage bestätigt der BGH ein früheres Senatsurteil vom 1.12.2004 – XII ZR 75/02.

Des Weiteren traf der BGH in seinem Beschluss die Aussage, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, bis zur erzielten Miete nicht nur die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Damit führt der BGH frühere Senatsbeschlüsse vom 18.1.2017 – XII ZB 118/16 und vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17, fort.

Der BGH stellte klar, dass Selbstständige in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen können. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass eine solche Vorsorge durch den Selbstständigen auch tatsächlich betrieben wird. In diesem Zusammenhang verwies der BGH in Fortführung seines früheren Senatsbeschlusses vom 18.1.2017 – XII ZB 118/16 darauf, dass im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen sind.


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