Falsche Angaben zu Einkünften im Unterhaltsverfahren

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Verschweigt der Unterhaltsberechtigte bewusst Einkünfte oder leugnet er diese gar bewusst ab, weil er die Erlangung von unrechtmäßigem Unterhalt bezweckt, kann er seinen Unterhaltsanspruch verwirken.

Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (Aktenzeichen: 3 UF 92/17) entschieden. Der Entscheidung lag der Fall von zwei Eheleuten, die sich getrennt hatten, zugrunde. In einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann Trennungsunterhalt geltend machte, gab sie an, über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Als das Gericht die Ehefrau darauf hinwies, dass es nicht plausibel sei, wovon sie denn dann zurzeit lebe, führte sie aus, dass sie vom Kindergeld, einer Zahlung ihres Ehemannes sowie vom geliehenen Geld ihrer Geschwister und ihrer Mutter lebe, die jedoch Rückzahlung verlangten. Nachdem der Ehemann bestritt, dass seine Ehefrau keine eigenen Einkünfte hat und eine Zeugin dafür benannte, räumte die Ehefrau ein, inzwischen monatlich 450 Euro zu verdienen.

Das Amtsgericht Aurich lehnte eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Ehefrau aufgrund der bewusst unwahren Angaben über ihre Einkünfte ab und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt.

Dagegen wandte sich der Ehemann an das Oberlandesgericht und zwar mit Erfolg. Das Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt aufgrund Verwirkung. In § 1579 Nr. 1 bis 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind acht Härtegründe aufgezeigt, bei deren Vorliegen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit eintreten kann. So ist nach § 1579 Nr. 3 BGB der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat.

Das Oberlandesgericht nahm vorliegend einen Verfahrensbetrug beziehungsweise einen versuchten Verfahrensbetrug der Ehefrau an. Die Ehefrau habe ihre Einkünfte abgeleugnet, um einen höheren und daher zum Teil unrechtmäßigen Unterhalt zu erlangen. Die Beteiligten seien in einem Verfahren aber verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Gerade das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen den Eheleuten sei in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht. Die Aberkennung jeglichen Unterhaltsanspruchs treffe die Ehefrau auch nicht unangemessen hart. Sie sei in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach Ablauf des Trennungsjahres könne von ihr schließlich trotz der Betreuung des gemeinsamen sechsjährigen Kindes eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden erwartet werden.

Autorin des Beitrages ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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