Werden Versicherungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

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Normalerweise hat jeder diverse Versicherungsverträge abgeschlossen. Im Zuge der Durchführung eines Zugewinnausgleichs stellt sich für die Ehegatten immer wieder die Frage, wie und ob überhaupt diese Versicherungsverträge beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden.


1. Berufsunfähigkeitsversicherung

1.1. Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Beitragsrückerstattung

Da die Berufsunfähigkeitsversicherung eine reine Risikoversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit darstellt, sei es in Form einer Rentenzahlung oder einer Kapitalabfindung und somit kein individuell zurechenbareres Versorgungskapital vorweisen kann, bevor der Versorgungsfall eintritt, wird die Berufsunfähigkeitsversicherung beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Ein Ausgleich findet daher nicht statt.


1.2. Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückerstattung

Eine Ausnahme gilt für die Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine Beitragsrückerstattung für den Fall versprechen, dass die Versicherung nicht in Anspruch genommen wird. Hier liegt eine Kombination aus einer Risikoversicherung mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor. Es besteht lediglich ein bedingter Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Dieser Anspruch ist mit seinem Ehezeitanteil in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Ist es wahrscheinlich, dass die Versicherung fortgeführt wird, wird der Fortführungswert in die Zugewinnausgleichsberechnung aufgenommen. Ist die Auflösung der Versicherung wahrscheinlicher, wird vom Rückkaufswert bei der Zugewinnausgleichsberechnung ausgegangen.


2. Lebensversicherung mit Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrags

Eine Lebensversicherung, die die Zahlung eines Kapitalbetrags beinhaltet, wird in die Zugewinnausgleichsberechnung eingestellt.


3. Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht

Der Ausgleich einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterfällt dem Versorgungsausgleich, sofern das Rentenwahlrecht bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt wurde.

Wurde das Rentenwahlrecht erst nach Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt, wird die Kapitallebensversicherung stattdessen im Zugewinnausgleich ausgeglichen.


4. Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

Wird bei einer privaten Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht das Wahlrecht auf Zahlung des Kapitals vor Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt, wird diese Versicherung im Zugewinnausgleich ausgeglichen.

Wird bei dieser privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht das Wahlrecht erst nach Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt, unterfällt die private Rentenversicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern wird über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Denn sobald das Wahlrecht auf Auszahlung eines Kapitals in Anspruch genommen wurde, gibt es keine Rentenversicherung mehr die im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte. Deshalb hat, unabhängig davon, ob das Wahlrecht vor Zustellung des Scheidungsantrags oder erst danach ausgeübt wurde, die Berücksichtigung ausschließlich über den Zugewinnausgleich zu erfolgen.


5. gemischte Kapitallebensversicherung

5.1. Gemischte Kapitallebensversicherung bei widerruflichem Bezugsrecht

Wurde ein widerrufliches Bezugsrecht zum Beispiel zugunsten des anderen Ehegatten vereinbart, hat dieser noch keine gesicherte Rechtsposition zu den Stichtagen für das Anfangsvermögen und das Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Der Anspruch aus der Kapitallebensversicherung wird beim Zugewinnausgleich deshalb nur beim Versicherungsnehmer berücksichtigt und nicht bei dem anderen Ehegatten, der mit einem widerruflichen Bezugsrecht bedacht ist.


5.2. Gemischte Kapitallebensversicherung bei unwiderruflichem Bezugsrecht

Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht zum Beispiel zugunsten des anderen Ehegatten vereinbart, hat dieser Bezugsberechtigte bereits ein gesichertes Recht auf Versicherungsleistung erworben. Deshalb wird der Wert der Kapitallebensversicherung ausschließlich beim bezugsberechtigten Ehepartner in die Zugewinnausgleichsberechnung eingestellt.


6. Ausbildungsversicherung

Zu Streitigkeiten im Rahmen einer Zugewinnausgleichsberechnung führt oftmals die Frage, ob eine für ein Kind abgeschlossene Ausbildungsversicherung im Zugewinnausgleich der Eltern des Kindes eine Rolle spielt, da diese Versicherung Kapital anspart. Die Eltern planen in diesen Fällen in der Regel, dass das bei Fälligkeit der Ausbildungsversicherung zur Auszahlung gelangende Kapital zum Beispiel für die Kosten des Führerscheins des Kindes eingesetzt werden soll oder für das Studium des Kindes oder dergleichen.

Ist die Ausbildungsversicherung auf den Namen eines Ehegatten/Elternteils abgeschlossen, steht das Kapital ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Somit wird das Kapital der Ausbildungsversicherung güterrechtlich nur auf Seiten des Versicherungsnehmers berücksichtigt.

In sehr seltenen Fällen wird die Ausbildungsversicherung als echte Fremdversicherung zum Beispiel auf den Namen des Kindes abgeschlossen, in diesem Fall fällt das angesparte Kapital aus dem Zugewinnausgleich heraus.


7. Sonstige Versicherungen

Sonstige Versicherungen, bei denen kein Kapital angespart wird, wie insbesondere Hausratversicherung, Unfallversicherung, private Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Riester-Rente etc. spielen beim Zugewinnausgleich keine Rolle.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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