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Werkstattrechnung: Hinweis auf Nachkontrolle

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Werkstatt muss Kunden, die ihre Reifen dort haben wechseln lassen, auf die notwendige Nachkontrolle der Radschrauben nach max. 200 km hinweisen.

Sofern auf der Rechnung über den Reifenwechsel ein Hinweis aufgedruckt ist, reicht dieser nur dann aus, wenn er gleich auf den ersten Blick auffällt. Wird jedoch eine zu kleine Schriftgröße gewählt oder der Hinweis nicht farblich markiert, ist er optisch nicht ausreichend hervorgehoben.

Ist der Hinweis auf der Rechnung zu unscheinbar und wird der Kunde nicht zusätzlich mündlich auf die notwendige Nachkontrolle hingewiesen, kann der Kunde bei einem Schaden am Auto oder Unfall, der sich aufgrund der nicht nachkontrollierten Radschrauben ereignet, unter Umständen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Werkstatt geltend machen. Denn insbesondere bei Barzahlung besteht für den Kunden in der Regel keinerlei Anlass, die Rechnung nachträglich eingehend zu prüfen.

Obwohl die Werkstattrechnung eines Autofahrers einen optisch nicht deutlich genug hervorgehobenen Hinweis auf die Nachkontrolle enthielt, wurde seine Klage auf Schadensersatz gegenüber der Werkstatt wegen Abbrechen eines Rades nach 2500 km durch das Landgericht (LG) Augsburg abgelehnt. Denn die Werkstatt hatte den Kläger mündlich auf die notwendige Kontrolle der Radschrauben hingewiesen. Außerdem war ihm nach eigener Aussage die Problematik als Allgemeinwissen bekannt.

Der nicht ausreichend optisch gekennzeichnete Hinweis auf der Rechnung spielte in diesem Fall keine Rolle mehr.

(LG Augsburg, Urteil v. 06.02.2001, Az.: 4 S 205/99)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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