Wertminderung bei älteren Pkw: Beurteilung des Minderwerts
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Eine Wertminderung für Fahrzeuge mit einem Alter von über 5 Jahren und einer Laufleistung von über 100.000 km ist dann zu erstatten, solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und sich der reparierte Unfallschaden somit auf den Marktpreis auswirkt.
Vorliegend stritten die Parteien vor dem AG Neumünster nach einem Verkehrsunfall über die Zahlung eines merkantilen Minderwerts für das beschädigte Fahrzeug des Klägers, da die beklagte Versicherung eine Zahlung verweigerte. Nach der Auffassung des Beklagten sei eine Wertminderung für Fahrzeuge mit einem Alter von über 5 Jahren und einer Laufleistung von über 100.000 km nicht mehr zu erstatten.
Die angeführten Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung sind durch die technische Entwicklung jedoch überholt. Der BGH führte dazu bereits zutreffend aus, dass für die Beurteilung eines Minderwertes nicht die Laufleistung an sich, sondern ihre Bedeutung für die Bewertung des betreffenden Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich ist. Gleiches muss für das Fahrzeugalter gelten. Solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem geringeren Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines Minderwerts vom Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen.
Das Gericht ist angesichts des erheblichen Wiederbeschaffungswerts von 8.300 €, den der Gutachter der Kläger ermittelt hat und der von den Beklagten nicht angegriffen worden ist, überzeugt, dass das Fahrzeug mit seinen zum Unfallzeitpunkt knapp 8 Jahren und einer Laufleistung von rund 116.500 km durchaus noch marktgängig ist und dass sich der reparierte Unfallschaden auf den Marktpreis auswirkt. Trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs verbleibt eine Wertminderung allein deshalb, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet, dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein relevanter Minderwert verblieben ist, den es mit 250,- € beziffert hat. Demnach wurde der Beklagte verurteilt an den Kläger 250,- € zu zahlen.
AG Neumünster, 32 C 1453/07
Hinweis:
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