Wertminderung beim Auto nach Unfall

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Jeder weiß, dass nach einem Unfall ein Wagen an Wert verliert. Und zwar auch dann, wenn der Reparaturschaden perfekt behoben worden ist, es ist halt ein „Unfallwagen". Die Gerichte und Sachverständigen sahen eine Wertminderung früher dann nicht mehr, wenn der Pkw älter als fünf Jahre oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km absolviert hatte (vgl. OLG Karlsruhe NZV 90, S. 388; zfs 90, S. 347). In den letzten Jahren kam dann Bewegung in die Frage. Schauen wir einmal genauer hin.

Keine starre km-Grenze mehr

Es setzte sich in den letzten Jahren durch, dass der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit eines gebrauchten Unfallwagens einen merkantilen Minderwert je nach Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen nach sich ziehen kann. So hat das OLG Oldenburg im Jahre 2007 entschieden, dass in dem hier entschiedenen Fall sogar bei einer Laufleistung von 195.648 km (!) eine Wertminderung vorliegt (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2007, S.522). Das AG Hamburg ist hier jüngst nachgezogen und hat bei einem Urteil vom 24.10.13 (Az.: 52 C 63/13) entschieden, dass bei einem Dieselfahrzeug mit einer Laufleistung von 195.000 km ein merkantiler Minderwert (= Wertminderung) nachvollziehbar und angemessen sei.

Fahrzeugalter ebenfalls keine Beschränkung mehr

Auch in Bezug auf das jeweilige Fahrzeugalter zeichnet sich eine Abkehr von starren Grenzen ab. Das LG Berlin hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (NJW-RR 2009, S.1475) Wertminderung für ein elf Jahre und drei Monate altes Fahrzeug zugesprochen. Ähnlich sah es das AG Hattingen (zfs 2000, S.295), und das AG Hamburg hat in der oben zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2013 die Bejahung eines Minderwertes nicht daran scheitern lassen, dass das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war.

Weitere Informationen finden Sie unter: 

http://www.ra-hartmann.de/wertminderung-beim-auto-nach-unfall-dr.-hartmann-partner.html

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