Wertpapierfirmengesetz – WpFG - ab dem 26. Juni 2021

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Die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) sowie die Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR) streben risikoadäquate aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfirmen an. Wertpapierfirmen sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder – etwa durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen – andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen (Quelle: Referentenentwurf des BMF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen vom 09.07.2020). Wertpapierfirmen sind grundlegend anders als Kreditinstitute. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute werden nicht mehr über den gleichen Kamm gezogen.

Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WpFG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierfirmen als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt.

Die Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen unterteilt Wertpapierfirmen in drei Gruppen (Klassen), in kleine, mittlere und große. Große Wertpapierfirmen gibt es in Deutschland nicht, wohl aber 650 kleine und 70 mittlere. Große Wertpapierfirmen verbleiben hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen wie bisher im Anwendungsbereich der CRR wie Kreditinstitute. 

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem geplanten Wertpapierinstitutsgesetz (Entwurf vom 01.01.2021).  Das  Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) regelt die Institutsaufsicht für Wertpapierinstitute der Klassen 2 und 3 und setzt die IFD in deutsches Recht um und enthält außerdem die institutsaufsichtsrechtlichen Teile der MiFID. Die Wohnverhaltensregeln bleiben im WpHG organisiert. In Zukunft wird es auf die Erlaubnis nach § 15 WpIG ankommen.

Kapitalverwaltungsgesellschaften bleiben weiterhin im KAGB geregelt. Bei der individuellen Vermögensverwaltung gilt das WpIG, bei der kollektiven das KAGB.

Kleine Wertpapierfirmen verwalten Vermögenswerte von weniger als 1,2 Mrd. Euro, Kundenaufträge von täglich unter 100 Mio. Euro und erzielen jährliche Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen von weniger als 30 Mio. Euro.

Mittlere Wertpapierfirmen überschreiten die vorgenannten Kriterien ganz oder zum Teil.

Die Eigenmittelanforderungen einer mittleren Wertpapierfirma bestehen aus einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres, einem Anfangskapital von 75.000 Euro (Anlageberatung, Anlagevermittlung) bis zu 750.000 Euro (Eigenhandel). Ferner gilt ein Risikomaßstab (K-Faktor, K von Koeffizient). Der K-Faktor berücksichtigt in den Meldeanforderungen und der Meldetechnik die Kunden-, Markt- und Firmenrisiken unter anderem nach den Formeln „RtC“ (Risk-to-Customer“), RtM (Risk-to-Market) und RtF (Risk-to.Firm).

Die Eigenmittelanforderungen einer kleinen Wertpapierfirma bestehen aus einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres ohne Beachtung der K-Faktoren.

Das Risk-to-Customer (Kundenrisiko) erfasst die verwalteten und in der Anlageberatung betreuten Vermögenswerte von Kunden (assets under management), die gehaltenen Kundengelder (client money held), die verwalteten Vermögenswerte (assets safeguarded and administered) und die bearbeiteten Kundenaufträge (client orders handled).

Die Berechnung der K-Faktoren für  das Risk-to-Customer (Kundenrisiko) multipliziert die einzelnen „Umsatzposition“ wie verwaltete Vermögenswerte, gehaltene Kundengelder und den täglichen Handelsstrom jeweils mit einem Koeffizienten nach der Tabelle in Artikel 15 der EU-Verordnung zwischen 0,01 % und 0,5 %.

Wertpapierfirmen überwachen den Wert ihrer K-Faktoren im Hinblick auf jegliche Entwicklungen, die zu einer wesentlich veränderten Eigenmittelanforderung führen könnten, und informieren die für sie zuständige Behörde über diese wesentlich veränderte Eigenmittelanforderung.

Fazit: Die Finanzmarktakteure auf allen Ebenen sollten daher eine Überprüfung desjenigen Rechts vornehmen, dem sie nach der EU-Verordnung über Eigenmittelanforderungen unterliegen (EU-Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27.11.2019). Dieses kann dann von Bedeutung sein, wenn eine kleine Wertpapierfirma aufgrund der gehaltenen Gesamtpositionen in die mittlere Gruppe fällt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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