Wettbewerbsrecht: Fehlende Abmahnung vor Klageerhebung löst nicht immer negative Kostenfolge aus

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Bei Wettbewerbsverstößen soll der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte den Anspruchsgegner vor der Einleitung gerichtlicher Schritte außergerichtlich abmahnen und die Möglichkeit zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung ergeben. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG.

Hieran ist der Berechtigte jedoch nicht gebunden, er kann auch gleich gerichtliche Schritte (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) einleiten. In diesem Fall muss der Anspruchsteller/Berechtigte jedoch damit rechnen, dass der Anspruchsgegner den Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Verfahren anerkennt. Dies hat grundsätzlich gem. § 93 ZPO zur Folge, dass der Anspruchsteller zwar Recht bekommt, jedoch die Verfahrenskosten tragen muss.

Aus diesem Grund lautet in der Praxis oftmals der Rat, unbedingt vor Einleitung gerichtlicher Schritte zumindest einmal nachweisbar und ordnungsgemäß abzumahnen.

Hierin besteht nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 W 51 / 14) aber kein Automatismus für eine vorherige Abmahnung. Das OLG Frankfurt a.M. hatte in dem eben angesprochenen Urteil über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Anspruchsteller nicht vorher abgemahnt hatte, sondern gleich gerichtliche Schritte eingeleitet hatte.

Daraufhin hat der Anspruchsgegner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt und beantragt, dem Anspruchsteller die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO aufzuerlegen.

Das OLG gab dem Anspruchsteller Recht und hat entschieden, dass ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich ist und ohne die negative Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden können. Dieses ist nach Auffassung des OLG dann der Fall, wenn eine Abmahnung offensichtlich erfolglos sein wird (z.B. wenn der Anspruchsgegner unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich an eine Aufforderung durch eine Abmahnung nicht halten wird).

Diese Entscheidung zeigt, dass auch im Wettbewerbsrecht und insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen stets der konkrete Einzelfall zu würdigen ist und eine schematische Behandlung im Einzelfall nicht angebracht ist.


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