Wettbewerbsrecht: Gemeinschaftspraxis darf sich als „Zentrum“ bezeichnen

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Auch wenn nur zwei Ärzte in einer Praxis beschäftigt sind, ist der Begriff „Zentrum“ für Verbraucher nicht irreführend und verstößt nach Urteil des OLG Frankfurt nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen und Schadenersatzforderungen führen. Dabei liegt zwischen legalen Handeln und Verstößen oft nur ein schmaler Grat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte. Bei Fragen können sich Unternehmer und Gewerbetreibende an einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht wenden.

Zu den Säulen des Wettbewerbsrechts gehört das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zueiner geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte“. Wer sich mit Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht konfrontiert sieht, kann sich an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden.

In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt hat sich eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für ästhetische plastische Chirurgie“ bezeichnet. Dagegen wandte sich ein Arzt, der eine Praxis für plastische Chirurgie betreibt. Er hielt die Bezeichnung „Zentrum“ bei nur zwei Ärzten für irreführend.

Das OLG Frankfurt sah dies anders und entschied, dass keine Irreführung vorliegt. Maßgeblich sei, wie die angesprochenen Verbraucher die beanstandete Werbung verstehen, so das OLG. Dabei werde grundsätzlich erwartet, dass bei einem Zentrum die personelle und sachliche Struktur über die eines vergleichbaren Durchschnittsunternehmens hinausgehe. Im medizinischen Bereich weise der Begriff Zentrum aber nicht auf eine besondere Größe hin.

Inzwischen gebe es häufig medizinische Versorgungszentren (MVZ), die keine bestimmte Größe erfordern. Daran habe sich der Verkehr gewöhnt und erwarte bei einem medizinischen Zentrum keine Mindestanzahl von Ärzten, führte das OLG zur Begründung aus.

In anderen Branchen können aber andere Anforderungen an ein Zentrum gestellt werden. Bei Zweifeln sollte daher ein Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht hinzugezogen werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei Abmahnungen beraten. Auch bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ist ein Rechtanwalt für Wettbewerbsrecht der passende Ansprechpartner.

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Foto(s): MTR Legal

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