Wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Volker Jakob im Auftrag des Herrn Holger Männer

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Rechtsanwalt Volker Jakob hat aktuell eine Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Art im Auftrag des Herrn Holger Männer ausgesprochen. In der Abmahnung geht es um die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln auf eBay. Auffällig ist, dass Rechtsanwalt Volker Jakob Herrn Holger Männer anscheinend erst seit kurzer Zeit vertritt.

In der Abmahnung heißt es, dass aus der Anzahl der durch unseren Mandanten angebotenen Artikel auf dem Onlinemarktplatz eBay zu schlussfolgern sei, dass dieser nicht mehr als privater, sondern als gewerblicher Händler einzustufen sei. Als solcher habe er entsprechend diverse und umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen, die von der Widerrufsbelehrung über die Belehrung zur Vertragstextspeicherung bis hin zur Belehrung über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts reichen.

Forderungen

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Kostenerstattung für Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 €

Ab wann ist man gewerblicher Händler?

So einfach diese Frage gestellt werden kann, umso schwieriger ist deren Beantwortung. Denn durch die Rechtsprechung wurden diverse Kriterien entwickelt, anhand derer eine Einstufung erfolgen muss. Die Kriterien sind u. a. die Anzahl der gleichartigen angebotenen Produkte, die Art der angebotenen Waren sowie die Verkäufe innerhalb eines Jahreszeitraums. Für den juristischen Laien wird es jedenfalls schwer sein, eine eindeutige Einstufung vorzunehmen. Daher sollte bei einer Tätigkeit als Onlinehändler bereits im Vorfeld durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit bereits um gewerbliches Handeln handelt. Hierdurch können Abmahnungen der vorliegenden Art vermieden werden. Als Faustregel gilt: Es kommt keinesfalls auf das eigene subjektive Empfinden an, sondern auf die oben genannten objektiven Umstände. Es liegt schneller gewerbliches Handeln vor als man denkt!

Sofern Sie abgemahnt wurden, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Zudem sollten Sie unmittelbar anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es gilt, weiteren Schaden abzuwenden, regelmäßig können auch geforderte Kosten reduziert werden.

Wir raten davon ab, die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu würden Sie sich bereits zu Beginn etwaige Einwendungen abschneiden. Zudem kann in der Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis gesehen werden. Auch die pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 € sollte nicht vereinbart werden. Vielmehr sollte von dem sogenannten „Hamburger Brauch“ Gebrauch gemacht werden. Hierbei würde eine verwirkte Vertragsstrafe individuell festgesetzt werden, die vom zuständigen Gericht auf ihre Höhe und Angemessenheit hin überprüft werden könnte.

Sie sollten eine Abmahnung auf keinen Fall ignorieren! Dann könnte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen, die mit weiteren Kosten für Sie verbunden wäre.

Unser Rat

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandats

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Fall einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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