Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der GmbH

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I. Einleitung

Inwiefern unterliegen die Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH (m/w/d) einem Wettbewerbsverbot?

Während die GmbH typischerweise ein Interesse daran hat, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter dem Unternehmen keine Konkurrenz machen, können Geschäftsführer bzw. Gesellschafter mitunter ein starkes Interesse daran haben, eine andere Tätigkeit auszuüben, die mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens in Konkurrenz steht.

Sinn von Wettbewerbsverboten ist es, diesen Interessenkonflikt zu regeln. Dieser Rechtstipp soll einen kurzen Überblick über Wettbewerbsverbote zulasten von Geschäftsführern (unter II.) und Gesellschaftern (unter III.) einer GmbH geben.

II. Geschäftsführer

1. Wettbewerbsverbot während der Amtszeit

Den Geschäftsführer trifft aufgrund seiner Stellung als Organ der GmbH während der Amtszeit ein umfassendes gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dem Geschäftsführer ist demnach jedwede unternehmerische Tätigkeit auf dem Geschäftsfeld des Unternehmens untersagt. In Zweifelsfällen sollte der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung befragen.

Eine Ausnahme gilt für den geschäftsführenden Alleingesellschafter, auf den das Wettbewerbsverbot keine Anwendung findet.

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, kann die GmbH Unterlassung verlangen. Zudem hat die GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz und Vorteilsherausgabe. Ein Verstoß kann darüber hinaus die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund sowie die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags rechtfertigen. 

2. Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Im Einzelfall können die Gesellschafter den Geschäftsführer durch Beschluss von dem Wettbewerbsverbot befreien, wobei zum Teil Einstimmigkeit bzw. eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag für erforderlich gehalten wird. Eine generelle Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist nur durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. Eine solche Befreiung ist wichtig, z.B. wenn der Geschäftsführer mehrere Geschäftsführermandate in verschiedenen GmbHs einer Unternehmensgruppe innehat.

3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit Beendigung der Geschäftsführerstellung endet das Wettbewerbsverbot automatisch. Jedoch kann der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers (siehe hierzu diesen Rechtstipp) ein darüber hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen

Beim Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sollte ein Geschäftsführer Vorsicht walten lassen, da dieses seine berufliche Freiheit empfindlich einschränken kann. Üblich sind Laufzeiten von 6 bis 24 Monaten. In der Regel erhält der Geschäftsführer im Gegenzug eine Karenzentschädigung in Höhe von ca. 50% seiner letzten Bezüge. Häufig besteht die GmbH bei Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

III. Gesellschafter

1. Wettbewerbsverbot während der Mitgliedschaft

Geschäftsführende Gesellschafter unterliegen bereits aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführer dem oben (unter II.1) beschriebenen Wettbewerbsverbot.

Inwieweit Gesellschafter, die nicht zugleich Geschäftsführer sind, ein Wettbewerbsverbot trifft, wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich sind Gesellschafter nicht daran gehindert, der GmbH Wettbewerb zu machen. Dies gilt insbesondere für den Alleingesellschafter

Ein Wettbewerbsverbot kann sich jedoch im Einzelfall aus der Treuepflicht ergeben. Nach herrschender Meinung greift jedenfalls dann ein Wettbewerbsverbot, wenn der Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann. Dabei liegt ein beherrschender Einfluss insbesondere dann vor, wenn der Gesellschafter mit mehr als 50% an der GmbH beteiligt ist.

Unabhängig davon kann ein Wettbewerbsverbot für einen Gesellschafter innerhalb gewisser Grenzen im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung vereinbart werden. Dabei sollte der zeitliche, räumliche und sachliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbot ausdrücklich geregelt werden.

Bei Verstoß gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot kann die GmbH Unterlassung und Schadensersatz sowie Vorteilsherausgabe verlangen. Daneben kann der Verstoß einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH darstellen.

2. Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Für die generelle Befreiung eines aufgrund der Treuepflicht geltenden Wettbewerbsverbots ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Für eine Befreiung im Einzelfall genügt ein Gesellschafterbeschluss. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht.

3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft kann sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bzw. in einer Gesellschaftervereinbarung ergeben. In der Praxis spielen vor allem Mandats- und Kundenschutzklauseln eine wichtige Rolle. Nach der Rechtsprechung ist es im Rahmen solcher Klauseln zulässig, den ausscheidenden Gesellschafter bis zu 2 Jahre entschädigungslos zu beschränken. Weiterreichende Branchenschutzklauseln dürften nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig sein.

IV. Fazit

Die Geschäftsführer einer GmbH unterliegen während der Amtszeit einem strengen Wettbewerbsverbot. Ein über die Amtszeit hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann in dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbart werden.

Inwiefern die Gesellschafter einer GmbH ein Wettbewerbsverbot trifft, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Nach herrschender Meinung unterliegen vor allem beherrschende Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot.


Bitte melden Sie sich gerne, wenn Sie Fragen hierzu haben.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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