Wettbewerbsverbote in der GmbH

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Bei diesem Thema muss man verschiedene Fragestellungen auseinanderhalten: Betrifft das Wettbewerbsverbot den Gesellschafter oder einen Geschäftsführer? Sprechen wir von einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot oder von einem vertraglich vereinbarten? Und schließlich: während der Vertragslaufzeit (Stellung als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer) oder nachvertraglich?

Gehen wir diese Konstellationen einmal der Reihe nach durch.

Zur Veranschaulichung mag folgende Fallgestaltung dienen: A ist Gesellschafter der ABC GmbH und war bis vor kurzem auch deren Geschäftsführer. Als Geschäftsführer wurde er mit sofortiger Wirkung abberufen, sein Anschlussvertrag läuft aber noch bis zum 31. März. Sowohl die Satzung der GmbH als auch der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthalten eine Regelung, wonach dem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer jegliche Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich der GmbH verboten ist. Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag darüber hinaus auch noch für das Jahr nach dem Ausscheiden.

Frage: In welchem Umfang besteht nun ein Wettbewerbsverbot für A?

1) Wettbewerbsverbot als Geschäftsführer

a) Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Während der Vertragslaufzeit ist es dem Geschäftsführer, vergleichbar einem Angestellten, verboten, seiner Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot wird aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleitet. Meines Erachtens endet diese Treuepflicht nicht mit der Abberufung als Geschäftsführer, sondern besteht bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages, also in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. (in unserem Fall also bis zum 31.03.)

Wie weit dieses Wettbewerbsverbot örtlich und gegenständlich geht, in welchem Umfang und Umkreis also eine Konkurrenztätigkeit verboten ist, muss im Einzelfall bestimmt werden.

b) Vertragliches Wettbewerbsverbot

Soweit bereits das gesetzliche Wettbewerbsverbot greift, kommt es auf die Wirksamkeit eines daneben vereinbarten vertraglichen Wettbewerbsverbotes nicht an.

c) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit bzw. des Anstellungsverhältnisses besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, sondern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus. Eine solche ist bekanntlich nur wirksam, wenn sie den berechtigten geschäftlichen Interessen der Gesellschaft dient und nach Ort, Zeit und Gegenstand sachgerecht begrenzt ist. Das ist die Klausel im Beispielsfall mE nicht (Näher hierzu unter 2 b und c).

2. Wettbewerbsverbot als Gesellschafter

a) Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Den „einfachen“ GmbH-Gesellschafter (sowie den Alleingesellschafter) trifft kein generelles gesetzliches Wettbewerbsverbot. Etwas anderes gilt für den beherrschenden Mehrheitsgesellschafter, zumindest in der personalistisch strukturierten GmbH, und meines Erachtens ggf. auch bei gezielter Abwerbung von Kunden der Gesellschaft oder dergleichen. A unterliegt also keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

b) Vertragliches Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot kann unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen (insbesondere § 138 BGB: Sittenwidrigkeit) vereinbart werden. Meines Erachtens ist hier zu fordern, dass es räumlich und gegenständlich sachgerecht begrenzt ist und dass sich diese Begrenzung auch eindeutig aus dem Inhalt der vertraglichen Regelung ergibt. Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig.

Die Regelung muss also aus sich heraus erkennen lassen, für welchen Geschäftsbereich und in welchem Gebiet das Wettbewerbsverbot gelten soll. Pauschale Begriffe wie „Konkurrenztätigkeit“ oder „in Wettbewerb treten“ erscheinen mir zu unbestimmt. Ein derart pauschal formuliertes Wettbewerbsverbot würde ich für unzulässig erachten (Argument: Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion).

Insoweit ergibt sich hier eine Abweichung zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot, dessen Grenzen im Einzelfall nachträglich ermittelt werden können/müssen. Die Wertung ist demnach: Wo ein Wettbewerbsverbot nicht schon kraft Gesetzes (aufgrund der Treuepflicht) gilt, sondern nur wegen einer entsprechenden Vereinbarung, muss diese Vereinbarung hinreichend bestimmt sein und sich innerhalb zulässiger Grenzen bewegen. Tut sie das nicht, entfällt das Wettbewerbsverbot insgesamt, und man ist wieder dort angelangt, wo man ohne Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots wäre (siehe oben 2 a). A unterliegt folglich auch keinem wirksam vereinbarten vertraglichen Wettbewerbsverbot.

c) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote für bereits ausgeschiedene Gesellschafter bedürfen ebenfalls einer vertraglichen Vereinbarung und müssen sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen halten. Sie müssen also gegenständlich und örtlich angemessen begrenzt sein. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung gilt der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion dagegen, soweit bekannt, nicht. Ein zu langes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist also nicht insgesamt unwirksam, sondern kann auf die noch zulässige Dauer reduziert werden (Gedanke der Zerlegung in zeitliche Teilabschnitte).

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt



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