Whistleblower-RL: Neue Pflichten im Bereich der Compliance

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Während die Republik Österreich mit der Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie weiterhin säumig ist, hat das Land Tirol die Richtlinie mit dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz bereits umgesetzt.
 
☑️ In meinem Beitrag im #GemNova Magazin nehme ich zu der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Tirol Stellung und zeige auf, welche Vorteile Hinweisgebersysteme bieten, wer mit 1. April 2022 Meldestellen einzurichten hat, welche Verstöße gemeldet werden können, wie bei einer Meldung vorzugehen ist und welcher Schutz einem Whistleblower zukommt. Es gibt aber auch für die anderen 8 Bundesländer einiges zu beachten:
 
⚠️Öffentlicher Sektor
Trotz fehlender Umsetzung durch den Bund ist davon auszugehen, dass die Whistleblower-RL schon seit Ablauf der Umsetzungsfrist mit 17.12.2021 unmittelbare Anwendbarkeit im öffentlichen Sektor entfaltet, weil für juristische Personen des öffentlichen Sektors eine unmittelbare Wirkung von Richtlinienvorgaben im Fall einer verspäteten Umsetzung gerade nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus gibt die Richtlinie auch weitestgehend konkrete und hinreichend bestimmte Vorgaben für die Einrichtung der internen Meldestellen vor.

➡️ Somit ist davon auszugehen, dass für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors in allen Bundesländern eine Verpflichtung zur Einrichtung interner Hinweisgeber-Systeme besteht.
 
💡 Privater Sektor
Grundsätzlich führen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Richtlinien ohne eine entsprechende nationale Umsetzung zu keinen unmittelbaren Pflichten für Privatpersonen bzw keiner unmittelbaren Wirkung im Verhältnis zwischen Privatpersonen. Daher sind Unternehmen aufgrund der fehlenden Umsetzung nicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle entsprechend der Whistleblower-RL verpflichtet.

➡️ Allerdings haben nach der Judikatur des OGH die innerstaatlichen Behörden (also auch Gerichte) die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. Besteht im Unternehmen eine Meldestelle und erfolgt auf diesem Weg eine Meldung, kann der – grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbare – Schutz für Hinweisgeber bei Repressalien durch den Arbeitgeber (zB Kündigung) aufgrund der Verpflichtung des Gerichts zur richtlinienkonformen Auslegung anwendbar werden. Es besteht damit eine erhöhte Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Schutz für Hinweisgeber. Unternehmen sollten die internen Meldestellen prüfen und allenfalls anpassen, um Hinweisgebern ein vertrauliches und sicheres Meldesystem zu gewährleisten. Dadurch sind Unternehmen auch vorbereitet, sobald die nationale Umsetzung der Whistleblower-RL erfolgt ist.

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GemNova Magazin
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