Whistleblowing im Arbeitsrecht - ein Überblick

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Das Whistleblowing, auch Hinweisgeber- oder Melderecht genannt, beschreibt das Offenlegen von Missständen oder rechtswidrigem Verhalten in einer Organisation durch einen Mitarbeiter oder Ex-Mitarbeiter. Die Offenlegung erfolgt dabei meist gegenüber einer Autorität wie Behörden, Medien oder auch internen Stellen. Das Whistleblowing stellt dabei eine wichtige Möglichkeit dar, um Missstände aufzudecken und zu beseitigen. In diesem Artikel soll ein Überblick über das Whistleblowing im Arbeitsrecht nach deutschem Recht gegeben werden.

Rechtliche Grundlagen des Whistleblowings im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es keine explizite Regelung für das Whistleblowing. Dennoch gibt es in Deutschland einige Regelungen, die das Whistleblowing erleichtern oder schützen sollen. So gibt es beispielsweise das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), welches den Schutz von Whistleblowern regelt. Zudem gibt es Regelungen im Arbeitsrecht, die den Schutz von Arbeitnehmern vor Diskriminierung oder Kündigung bei der Meldung von Missständen sicherstellen.

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es um betriebsinterne Angelegenheiten geht. Dennoch gibt es Situationen, in denen der Arbeitnehmer auch gegen diese Verschwiegenheitspflicht verstoßen kann, ohne dafür sanktioniert zu werden. So kann beispielsweise das öffentliche Interesse an der Aufdeckung eines Verstoßes gegen geltendes Recht oder der Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers überwiegen.

Schutz von Whistleblowern

Um Whistleblower zu schützen, gibt es in Deutschland einige gesetzliche Regelungen. So ist es beispielsweise laut §612a BGB verboten, Arbeitnehmer wegen der Ausübung des Melderechts zu benachteiligen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Meldung von Missständen diskriminiert werden dürfen. Weiterhin sind Arbeitgeber gemäß §5 Abs. 1 GeschGehG verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Whistleblowern zu ergreifen, wenn ihnen ein Geschäftsgeheimnis mitgeteilt wurde.

Trotz dieser Regelungen sind Whistleblower in der Praxis oft noch immer einem hohen Risiko ausgesetzt. Es besteht beispielsweise die Gefahr, dass der Arbeitgeber sich rächt und den Whistleblower diskriminiert oder kündigt. Auch kann es vorkommen, dass die Informationen des Whistleblowers nicht ausreichend geschützt werden und dadurch ungewollt an die Öffentlichkeit gelangen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich Whistleblower vorab über ihre Rechte und mögliche Risiken informieren.

Folgen einer Meldung von Missständen

Wer als Arbeitnehmer Missstände oder rechtswidriges Verhalten in einer Organisation meldet, kann unterschiedliche Folgen erleben. Im Idealfall führt die Meldung dazu, dass der Missstand 

beseitigt wird und sich dadurch die Situation verbessert. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Arbeitgeber den Whistleblower diskriminiert oder sogar kündigt. In solchen Fällen können Whistleblower rechtliche Schritte einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Zudem kann eine Meldung von Missständen auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen dem Whistleblower und seinen Kollegen haben. Es kann vorkommen, dass sich Kollegen von dem Whistleblower abwenden oder dieser gemobbt wird. Auch hier können Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Fazit

Das Whistleblowing stellt eine wichtige Möglichkeit dar, um Missstände und rechtswidriges Verhalten in Organisationen aufzudecken und zu beseitigen. In Deutschland gibt es einige Regelungen, die den Schutz von Whistleblowern sicherstellen sollen. Dennoch sind Whistleblower in der Praxis oft noch immer einem hohen Risiko ausgesetzt. Es ist daher wichtig, dass sich Whistleblower vorab über ihre Rechte und mögliche Risiken informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Foto(s): Dr. Stephan Schmelzer

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