Widerruf auch bei Solarkrediten möglich

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In den letzten Jahren wurden tausende Verbraucherdarlehensverträge erfolgreich widerrufen, weil die entsprechende Belehrung über das Recht, den Darlehensvertrag widerrufen zu können, fehlerhaft war. Denn aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bestand das Widerrufsrecht nach wie vor.

Für Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr das bis dahin bestehende Widerrufsrecht begrenzt. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, die durch ein Grundpfandrecht abgesichert sind.

Hiervon werden sogenannte Solarkredite zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen in der Regel nicht erfasst. Dabei handelt es sich um Darlehen, die speziell zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage bestimmt sind. Hahn Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche solcher Solarkredite geprüft und festgestellt, dass oft auch dort die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, ob der Solarkredit und der Vertrag über die Anschaffung der Photovoltaikanlage ein sogenanntes verbundenes Geschäft darstellen. Ist dies der Fall und erstreckt sich der Widerruf auch auf das verbundene Geschäft, hat dies zur Folge, dass die Photovoltaikanlage an die finanzierende Bank herauszugehen ist. Der Darlehensnehmer muss für diesen Fall das Darlehen aber auch nicht zurückzahlen. Nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte kann der Widerruf bei einem verbundenen Geschäft allerdings auf den Solarkredit beschränkt werden. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, kann nur der Solarkredit widerrufen werden.

Bei Solarkrediten ist daher zunächst zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und ob ein verbundenes Geschäft vorliegt. Hahn Rechtsanwälte empfiehlt in diesen Fällen, fachanwaltlichen Rat einzuholen.


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