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Widerruf auch nach Kündigung des Kreditvertrags möglich - Urteil gegen TeamBank AG (easyCredit)

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Ein gekündigter Darlehensvertrag kann auch nach Auffassung des Landgerichts Essen noch widerrufen werden, wenn eine Forderung der Bank bereits tituliert wurde.

Für Kreditnehmer besteht die Möglichkeit, auch nach einer berechtigten Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bank, beispielsweise weil die Darlehensraten nicht gezahlt wurden, diesen zu widerrufen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Forderung im Wege eines Mahn- oder Klageverfahrens bereits tituliert wurde, sprich ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid ergangen ist oder das Gericht einer Klage stattgegeben hat.

Das Landgericht Essen (Urteil vom 08.01.2015 – 6 O 353/14) hat dies nunmehr bestätigt. In dem vom Landgericht Essen zu entscheidenden Fall und von SH Rechtsanwälte geführten Verfahren ging es um folgende Widerrufsbelehrung (Auszug aus der Widerrufsbelehrung): „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Kreditantrags ausgehändigt wurde.“

Das Landgericht Essen hat entschieden, dass diese Belehrung fehlerhaft ist, da der Verbraucher anhand der Belehrung nicht erkennen kann, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Der Umstand, dass die Forderung bereits tituliert war, hinderte den Verbraucher im vorliegenden Fall nicht daran, einen wirksamen Widerruf zu erklären. Der Vertrag muss demnach rückabgewickelt werden.

Die Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt eine Vielzahl von Mandanten zu Fragen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen.


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