Widerruf Darlehensvertrag: EuGH macht Widerruf von Darlehensverträgen (wieder) möglich!

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In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof den Widerruf von Darlehensverträgen erleichtert und die Rechte von Darlehensnehmern gestärkt.

Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden möglichst detailliert und klar über ihr Widerrufsrecht belehren. Anderenfalls beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass auch noch nach Jahren ein Widerruf des Darlehensvertrags möglich ist (so EuGH C-66/19). 

Darlehensverträge müssen klare und für den Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen enthalten. Das hat der EuGH ausdrücklich entschieden. 

EuGH rügt sog. Kaskadenverweis

Bei dem Fall aus Deutschland hatte ein Verbraucher 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit bei der Kreissparkasse Saarlouis über 100.000 Euro zu 3,61 Prozent Zinsen aufgenommen. 2016 wollte er ihn widerrufen – obwohl die Widerrufsfrist im Vertrag mit 14 Tagen angegeben war. Er monierte nachträglich die Vertragsklausel zum Widerrufsrecht. 

Demnach sollte die 14-tägige Frist zum Widerruf des Vertrags beginnen, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des BGB vorsieht. Diese Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst aber nicht aufgeführt. Die entsprechende Klausel im BGB wiederum verweist auf weitere deutsche Rechtsvorschriften. 

Die Formulierung der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrung lautet in der Regel wie folgt:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Der EuGH hat diese Formulierung der Widerrufsbelehrung nunmehr beanstandet. Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vom April 2008 solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten, urteilten die höchsten EU-Richter. Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Ein solcher sog. „Kaskadenverweis“, wie es in der Mitteilung des EuGH heißt, der auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht verweise, biete diese Klarheit nicht und reiche nicht aus, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. 

Widerruf jetzt prüfen lassen

Das Urteil bietet Hunderttausenden von betroffenen Kreditnehmern eine große Chance. Insbesondere Widerrufsbelehrungen zu Immobilienkrediten in den Jahren 2010 bis 2016 enthalten Widerrufsbelehrungen, die den Anforderungen des EuGH nicht (mehr) genügen dürften. 

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt Bankrecht tätig. Er vertritt bundesweit Kreditnehmer beim Widerruf von Darlehensverträgen. Gerne erörtert er mit Ihnen die Chancen eines Widerrufs bei Ihrem Darlehensvertrag im Rahmen eines kostenfreien telefonischen Erstgesprächs unter der angegebenen Telefonnummer.


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