Widerruf Darlehensvertrag - Vorfälligkeitsentschädigung

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Wenn Sie als Verbraucher nach dem 01. November 2002 eine Baufinanzierung aufgenommen haben, dann besteht oftmals für Sie auch noch Jahre nach dem Abschluss des Vertrags die Möglichkeit, sich von ihrem teurem Darlehensvertrag lösen zu können und ein neues Darlehen aufzunehmen. In diesem Fall entfällt auch die Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde Ihr Vertrag bereits aufgelöst, so besteht oftmals die Möglichkeit, eine schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

Hintergrund des Ganzen sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.

Die Zinsen für Immobilienfinanzierungen sind derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau. Das ist für diejenigen Darlehensnehmer ärgerlich, die noch viele Jahre an einen Darlehensvertrag mit teuren Konditionen gebunden sind. Eine Umschuldung ist in einen zinsgünstigeren Darlehensvertrag kommt grundsätzlich nur bei Auflösung des alten Vertrages in Betracht. Hierbei ist grundsätzlich eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten.

Auch andere außerplanmäßige Umstände, wie beispielsweise der Verkauf einer Immobilie, können dazu führen, dass der Darlehensnehmer eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hatte oder zahlen musste.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist das Entgelt, das bei vorzeitiger Ablösung des Kredits mit fest vereinbartem Zinssatz vom Darlehensnehmer zu entrichten ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird bei Verbraucherkrediten dann nicht fällig, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach § 495 BGB geltend machen kann und sich so vom Vertrag lösen kann. Die gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Widerrufs beträgt 14 Tage und beginnt erst nach Vertragsschluss, wenn der Darlehensgeber die Pflichtangaben im Vertrag erfüllt hat. Hierzu gehört unter anderem auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Liegt eine solche nicht vor, so beginnt die Frist nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Verbraucher auch noch Jahre später den Widerruf erklären. In den Medien spricht man insoweit auch vom sogenannten „Widerrufs-Joker“.

Die Wahrscheinlichkeit, dass auch Ihr Vertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, ist relativ hoch. Die Hamburger Verbraucherzentrale hat weit über 3000 Immobilienkredite untersucht und herausgefunden, dass über 80 % aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.

Die Ersparnis bei einem wirksamen Widerruf liegt nicht selten bei mehreren tausend Euro und ist daher von erheblicher Bedeutung für den Verbraucher. 

Es ist deshalb sinnvoll, die eigene Widerruferklärung einmal selbst zu prüfen, indem man diese mit der damals geltenden Musterbelehrung vergleicht oder durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lässt, um gegebenenfalls auch weitere rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug ist gern bereit, Sie zu vertreten und zunächst zu prüfen, ob für Sie ein Widerruf in Betracht kommt. Rechtsanwalt Alexander Jahn hat sich hierauf spezialisiert.

*Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen. Eine anwaltliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.



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