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Widerruf einer privaten Krankenkostenpflichtversicherung durch den Versicherten

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Umstritten ist, ob für den Widerruf einer Krankenkostenversicherung die gleichen Anforderungen gelten, wie für dessen Kündigung. Der Unterschied zwischen beiden Rechten besteht darin, dass man zu Anfang eines Vertrages den Vertrag durch den Widerruf rückwirkend beenden kann. Eine Kündigung wirkt jedoch nur für die Zukunft.

In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht in der Krankenkostenversicherung. Dies führt dazu, dass der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz nur kündigen kann, wenn er bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt, der der Versicherungspflicht genügt.

Der Versicherungsnehmer muss zudem innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als 2 Monate nach der Kündigungserklärung muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Das Landgericht Berlin, Urteil vom 25.6.2013 - 23 S 47/12, hat entschieden, dass auch im Falle des Widerrufs eines Krankheitskostenpflichtversicherungsvertrages dieselben Regelungen anzuwenden sind.

Der Alt-Versicherer sei jedoch auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Der Alt-Versicherer sei nicht zu einer durchgreifenden Kontrolle über das Wirksamwerden eine Anschlussversicherung berechtigt oder verpflichtet. Erforderlich aber auch genügend sei ein Nachweis, aus dem sich entnehmen lässt, dass der betreffende Versicherungsnehmer über Pflicht-Versicherungsschutz in unmittelbarem zeitlichen Anschluss verfügt. Dies könne auch durch einen entsprechenden Versicherungsschein des Neu-Versicherers geschehen.

Anders entschied das Landgericht Dortmund, Urteil vom 22. 8. 2013 - 2 O 85/13. Nach dessen Ansicht sind die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung nicht entsprechend anzuwenden. Hierzu erklärte das Landgericht:

„Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel eines nahtlosen Krankenversicherungsschutzes nicht um jeden Preis und nicht ausnahmslos. Weder für den Fall der Arglistanfechtung durch den Versicherer nach arglistiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer (LG Berlin r+s 2013, RUNDS Jahr 2013 Seite 392) noch für den Fall der fristlosen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung durch den Versicherer aus wichtigem Grunde gemäß § BGB § 314 BGB (BGH r+s 2012, RUNDS Jahr 2012 Seite 141) ist die Wirksamkeit der Gestaltungserklärung des Versicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer nahtlos eine Anschlussversicherung. findet.“

Zudem würde durch die 14-tätige Widerrufsfrist die Möglichkeit zum Widerruf unzumutbar verkürzt, da es kaum möglich sei, innerhalb von zwei Wochen eine Anschlussversicherung nachzuweisen.

Dieser Streitpunkt wird die Gerichte daher noch eine Zeit beschäftigen.

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne zu diesem Thema.


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