Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
Der Standort konnte nicht bestimmt werden.

Widerruf und Rückabwicklung der Lebensversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit

Lebensversicherungen waren lange ein wichtiger Baustein in der privaten Finanzplanung, z.B. für die Altersvorsorge. Doch die Wertentwicklung in der jüngeren Vergangenheit entsprach nicht immer den Erwartungen des Versicherungsnehmers. Eine Kündigung ist in der Regel auch keine Lösung, da sie mit finanziellen Verlusten verbunden ist. „Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen und rückabgewickelt wird. Dann erhält der Verbraucher seine gezahlten Beiträge fast komplett zurück“, so Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Den Weg dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2014 freigemacht. Demnach können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Der BGH erklärte die Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, für unwirksam. „Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch noch Jahre später widerrufen werden können. Selbst wenn sie in der Zwischenzeit schon gekündigt wurden“, erklärt Cäsar-Preller. Betroffen davon sind besonders Policen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Aufpassen sollten Versicherungsnehmer allerdings, wenn die Versicherer inzwischen neue Widerrufsbelehrungen verschickt haben. „Dann könnte die 14-tägige bzw. 30-tägige Widerrufsfrist laufen und die Verbraucher sollten umgehend handeln“, so Cäsar-Preller.

Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Lange Zeit war es um Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ruhig geworden. Das dürfte sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 ändern (Az.: C-100/21). Denn der EuGH ... Weiterlesen
Streit kommt bekanntlich in den besten Familien vor. Sind die Zerwürfnisse so groß, dass sie sich nicht mehr kitten lassen, kann am Ende auch die Enterbung stehen. Eine vollständige Enterbung ist ... Weiterlesen
Corona beherrscht glücklicherweise nicht mehr die Schlagzeilen und nach und nach werden die verschiedenen Schutzmaßnahmen fallengelassen. Die Pandemie ist für viele Unternehmer, Gewerbetreibende, ... Weiterlesen

Beiträge zum Thema

21.07.2022
Lebensversicherungen sind traditionell als langfristige Anlagen ausgelegt und häufig zur privaten Altersvorsorge ... Weiterlesen
14.02.2022
Ein Gefühl von Sicherheit – das hatten viele Menschen in der Vergangenheit beim Abschluss einer ... Weiterlesen
16.03.2018
Widerruf | Rückabwicklung | Rücktritt | Lebensversicherung | Antragsmodell Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., ... Weiterlesen