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Widerruf von Darlehensverträgen - Fußnote: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

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Für Verbraucherdarlehensverträge, die ab November 2002 geschlossen wurden, gilt ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht erlischt bei einer ordnungsgemäßen Belehrung nach 14 Tagen bzw. einem Monat. Ist die Belehrung jedoch fehlerhaft, bleibt dem Verbraucher in einem Darlehensvertrag ein unbefristetes Widerrufsrecht.

In älteren Verträgen der Sparkassen findet sich am Anfang des Textes oftmals eine Fußnote: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Diese Fußnote bezieht sich auf den Abschnitt, in dem über den Lauf der Frist für den Widerruf belehrt wird.

Fraglich ist, ob bereits diese Fußnote dazu führt, dass eine fehlerhafte Belehrung gegeben ist. Dies ist anhand einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln. Denn der Bundesgerichtshof gibt den Banken zwei Möglichkeiten für eine „ordnungsgemäße“ Belehrung. Zum einen konnten/können die Banken die Musterbelehrung verwenden, die der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hatte/hat. Diese muss jedoch ohne Änderungen übernommen werden. Greift der Verwender in dieses Muster ein und verändert es, kann er sich nicht mehr auf die Schutzwirkung dieses Mustertextes berufen. Zum anderen bleibt den Banken aber auch die Möglichkeit – abweichend vom Muster – eine eigene Belehrung anhand der Gesetzeslage zu schaffen, die eindeutig und vollständig ist.

Das Landgericht Köln hat in seinen Entscheidungen vom 26.02.2015 – 15 O 454/14, vom 25.06.2015 – 22 O 63/15 und 08.10.2015 – 22 O 396/14 entschieden, dass diese Belehrung fehlerhaft ist.

Die Belehrung müsse den Verbraucher schützen, sie müsse daher umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein.

Die Belehrung enthält einen weiteren Passus, in dem es heißt die Frist (für den Widerruf) beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung. Dies hat nicht der damaligen Gesetzeslage entsprochen. Aus diesem Grund, muss die Sparkasse die Gerichte davon überzeugen, dass man zumindest das Muster des Gesetzgebers aus dieser Zeit benutzt hat.

Das Muster sah in dieser Zeit jedoch keine Fußnoten vor. Die Richter in Köln werteten diese Fußnote als eine inhaltliche Abweichung vom Muster. Diese Fußnote könne auch als eine Aufforderung an den Kunden verstanden werden. Der Verbraucher könne den Eindruck gewinnen, er müsse selbst prüfen, welche Fristen im Einzelfall gelten würden. Eine solche Unsicherheit wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden, als er die Musterbelehrung entwarf.

Die Sparkasse hatte zuletzt eingewendet, das Verhalten der Kunden sei rechtsmissbräuchlich bzw. diese hätten durch die lange Vertragsdauer bereits ihre Rechte verwirkt. Dem ist das Landgericht Köln ebenfalls nicht gefolgt.

Ende des Jahres 2015 wurde bekannt, dass sich die zuständigen Richter am Landgericht und Oberlandesgericht Köln zu einer gemeinsamen Sitzung getroffen hatten, um eine einheitliche Rechtsprechung im Fall der Widerrufsfälle zu gewährleisten. Dabei sollen diese Ausführungen des Landgerichts Köln bestätigt worden sein.

Gerade im Raum Köln ist dadurch deutlich mehr Rechtssicherheit geschaffen worden (auch wenn der Bundesgerichtshof noch nicht über diese Frage entschieden hat).

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne zu diesem Thema.


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