Widerruf von Darlehensverträgen – zwei Urteile des BGH gegen die Verbraucher

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Worum geht es?

Gegenstand der Entscheidungen des BGH war die Gestaltung und die deutliche Hervorhebung von Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag. In dem einen Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war die Widerrufsinformation mit Ankreuzoptionen versehen. In dem weiteren Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, schloss sich die Widerrufsinformation direkt den Informationen über Datenschutz und Abtretbarkeit der Forderungen an. Sie ging regelrecht in diesen Hinweisen unter.

Wie hat der BGH entschieden ?

Der BGH hat entschieden, dass die Ankreuzoptionen dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Zu der Frage der deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation hat der BGH entschieden, dass für Darlehensverträge seit dem 11.06.2010 keine Pflicht mehr zur Hervorhebung in einem Verbraucherdarlehensvertrag besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie geltenden Artikel 247 § 6 Abs. 1 EGBGB müssen die Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass eine Hervorhebung angeordnet wird.

Eine Pflicht zur Hervorhebung der Pflichtangaben ergibt sich auch nicht aus Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer deutlich gestalteten Form. Sie soll jedoch nur die Fälle betreffen, in denen es um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des Musters geht.

Anders ausgedrückt: Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, können nicht mit einem Widerruf zu Fall gebracht werden, der sich auf die fehlende Hervorhebung der Widerrufsinformation bezieht. Folglich dürfte die Entscheidung des BGH nicht anzuwenden sein auf Darlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.

Was ist zu tun?

Es ist zu prüfen, wann der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und ob dieser in den Anwendungsbereich der aktuellen Rechtsprechung fällt. Sollte dies der Fall sein, ist der Darlehensvertrag zwingend auf weitere fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben zu untersuchen. Jeder Fall ist ein Einzelfall.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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