Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen auch noch nach dem 21.06.2016 möglich?

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Wie bereits berichtet, wurde im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein Gesetz verabschiedet, auf dessen Grundlage für viele Immobiliardarlehensverträge der sogenannte „Widerrufsjoker“ zum 21.06.2016 ausgeschlossen worden ist. Für viele Verbraucher endete somit mit Ablauf des 21.06.2016 die Möglichkeit des Widerrufs, auch wenn sie bei Abschluss des Vertrags fehlerhaft belehrt worden sind. Jedoch gilt dies längst nicht für alle Darlehensverträge. Es gibt durchaus auch nach dem 21.06.2016 Fälle, in denen es möglich erscheint, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen.

Darlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind

Darlehensnehmer, die ihren Immobiliardarlehensvertrag zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen haben, konnten grundsätzlich nur noch bis zum 21.06.2016 ihren Vertrag widerrufen. Mit Ablauf des 21.06.2016 ist das Widerrufsrecht endgültig erloschen – auch dann, wenn der Verbraucher fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Allerdings gibt es auch für Vertragsabschlüsse in diesem Zeitraum Ausnahmen. Da der Gesetzgeber die neue gesetzliche Regelung ausdrücklich nur auf Fälle bezogen hat, in denen bei Vertragsabschluss nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, greift die neue Regelung dann wohl nicht ein, wenn in dem Immobiliardarlehensvertrag überhaupt keine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist. Ferner greift die Einschränkung des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen, die im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossen worden sind, nur dann, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht waren, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.

Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 abgeschlossene worden sind

Für in diesem Zeitraum abgeschlossene Verträge greift die neue gesetzliche Regelung ausdrücklich nicht. Die zum 21.03.2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung bezieht sich ausschließlich auf Verträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind. Verträge, die erst danach bis zum 21.03.2016 geschlossen wurden, sind dagegen von der neuen Regelung nicht erfasst, sodass hier – wenn die Belehrung fehlerhaft erfolgt ist – auch heute noch ein Widerrufsrecht fortbesteht. Zwar sind nach unserer Erfahrung weniger Widerrufsbelehrungen, die in diesem Zeitraum erteilt wurden, fehlerhaft als in dem Zeitraum 01.09.2002 bis 10.06.2010 – jedoch gibt es auch hier Verträge, in denen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Prüfung Ihrer Verträge durch Experten lohnt sich daher im Zweifel in jedem Fall. So hat beispielsweise der 17. Senat des Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15 – entschieden, dass eine Widerrufsinformation aus Darlehensverträgen, die in den Jahren 2011 und 2012 abgeschlossen wurden, fehlerhaft war, weil der Fristbeginn nicht eindeutig geregelt wurde.

Darlehensverträge, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossene worden sind

Für nach dem 21.03.2016 abgeschlossene Immobiliardarlehensverträge gilt, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss erlischt – auch dann, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft erfolgt ist.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass es weiterhin diverse Konstellationen gibt, bei denen die Möglichkeit des Widerrufs auch nach dem 21.06.2016 besteht.

Mehr Informationen unter http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht oder wenden Sie sich bitte an

Rechtsanwältin Eva Brehm

Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke

Rössner Rechtsanwälte


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