Widerruf von Kapitalanlagen: Wie man sich von der langen Laufzeit lösen kann

  • 2 Minuten Lesezeit

Auf der Suche nach lukrativen Kapitalanlagen, haben Sparer sich in der Vergangenheit Anlageformen mit sehr langen Laufzeiten und hohen Risiken unterworfen. Die Berater haben den Anlegern in diesem Zusammenhang von hohen Renditen berichtet, überlange Vertragsdauern und die bestehenden Risiken des Kapitalverlustes wurden dabei meistens verschwiegen oder bagatellisiert. 

Vielen Anlegern ist in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass sie vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht auf ihr Geld zugreifen können und dass sie an den Verlusten beteiligt sind. Wird der Kapitalbedarf dann dringend, wenden sich Anleger an die Gesellschaften, erklären die Kündigung und bitten um Auszahlung der entsprechenden Gelder. Darauf erhalten sie sodann eine Ablehnung mit dem Verweis auf die Vertragsdauer, die meisten zwischen 5 und 25 Jahren liegt.

Die Anleger sind in solchen Fällen ratlos, da ihnen aus den Beratungsgesprächen nicht bekannt ist, dass sie für diese vereinbarte Zeit keine Möglichkeit haben, ihr Kapital zu erhalten. Grundsätzlich müssen sich die Anleger an die vereinbarte Laufzeit festhalten lassen. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit besteht nur in engen Ausnahmefällen.

In solchen Fällen wird dann das mögliche Widerrufsrecht interessant. Der Gesetzgeber hat in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt. Dazu gehörte in der Vergangenheit bis 2010 der sog. Haustürwiderruf. Heute wird diese Widerrufsmöglichkeit in Fällen eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen vorgesehen. 

Im Ergebnis bedeutet dies folgendes: Werde ich zu der Kapitalanlage Zuhause, auf der Arbeit oder z. B. auf einer Messe angesprochen und unterzeichne ich diese Beitrittserklärung dort, steht mir ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn ich über dieses ordnungsgemäß belehrt wurde.

An dieser Voraussetzung, der ordnungsgemäßen Belehrung, fehlt es oftmals. 

Der BGH hat am 10.02.2015- Az.: II ZR 163/14 sich zur Frage der ordnungsgemäßen Belehrung bei einer Anlage als stiller Gesellschafter geäußert. Demnach sind zwei Fragen zu prüfen: Hat der Verwender das zur Verfügung stehende Formular einer inhaltlichen Veränderung unterzogen und wenn nein, entspricht die Belehrung den Voraussetzungen des §§ 355 ff. BGB.

Nach Ansicht des BGH hat der Verwender eine Belehrung das Musterformular auch dann einer inhaltlichen Änderung unterzogen, wenn er die vorgegebenen Gestaltungshinweise verwendet (BGH, Urteil vom 18.03.2014- Az.: II ZR 109/13). Eine Berufung auf die Schutzwirkung des Musters wurde sodann von dem BGH verneint. 

Darüber hinaus entschied der BGH zu dem Wortlaut des Fristbeginns „frühestens“ nach Erhalt der Belehrung und der Formulierung der Rechtsfolge. In dem Fall des Widerrufs eine Kapitalbeteiligung führe der Widerruf über die rechtliche Figur der fehlerhaften Gesellschaft dazu, dass dem Anleger ein sog. Abfindungsguthaben zusteht. Das bedeutet, der Anleger erhält nicht seine gezahlte Einlage zurück, sondern den Betrag, der unter Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten, auf dem Kapitalkonto vorhanden ist. 

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen dahingehend, es seien die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, ist nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht zu laufen beginnt.

Eine vor Jahren abgeschlossene Kapitalanlage kann daher noch immer widerrufen werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung eines Widerrufs behilflich.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten