Widerrufen Sie Ihr Immobiliendarlehen bei der Eurohypo AG ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

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BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen im ganzen Bundesgebiet

Wer nach dem 1. November 2002 einen Immobiliendarlehensvertrag geschlossen hat, kann diesen heute möglicherweise widerrufen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Die Belehrungstexte zu tausenden Verträgen sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft und können damit im Einzelfall ungültig sein. Schätzungen zufolge sind rund 80 % der sich im Umlauf befindenden Belehrungsformulare potentiell ungültig.

Im Einzelnen: Anfang November 2002 hatte der Gesetzgeber Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden bei Abschluss von Immobiliendarlehensverträgen umfassend über Widerrufsrechte zu informieren. Zahlreiche Rechtsabteilungen von Banken kamen dieser Pflicht aber offenbar nicht genügend nach. Bemängelt werden zahlreiche Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben, wie etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, in Belehrungsformularen. Der BGH hat sich deshalb schon mehrfach der Ansicht von Vorinstanzen angeschlossen und Widerrufsbelehrungen für ungültig erklärt. Für Darlehensnehmer bedeutet das: Verträge sind nach jahrelanger Laufzeit noch widerrufbar. Und die im Kündigungsfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung fällt auch nicht an. Ein Glücksgriff!

Ende des „Widerrufsjokers“ im kommenden Jahr möglich

Indes könnten zahlreiche Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar sein. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag nach intensiver Arbeit der Bankenlobby offenbar schon vor. Stichtag wäre der 21. Juni kommenden Jahres. Darlehensnehmer sollten sich also beeilen!

Immobiliendarlehensverträge bei der Euohypo AG potentiell widerrufbar!

Auch in Belehrungen der Eurohypo AG aus dem Jahr 2004 wurden Mängel entdeckt, die im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Belehrungen führen können.

Nur einseitige Festlegung der Rückgewährpflichten in Formularen der Eurohypo AG

Widerruft eine Partei den Vertrag, sind gegenseitig alle bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Die Eurohypo AG weist in ihren Formularen indes nur darauf hin, dass diese Pflicht für den Kunden besteht. Richtig ist, dass der Kunde nach Widerruf binnen 30 Tagen das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren hat. Gleichzeitig muss aber auch die Bank binnen derselben Frist alle vom Kunden bereits erbrachten Zahlungen rückerstatten. Ein Hinweis auf diese Verpflichtung der Eurohypo AG findet sich in den Formularen nicht. Mit Blick auf das gesetzliche Erfordernis der Vollständigkeit der Belehrungen kann ein solcher Hinweis aber nicht entbehrlich sein.

Wenig sinnvoller Hinweis auf Wertersatzpflicht in Formularen der Eurohypo AG

Weiterhin findet sich in den Formularen ein Hinweis auf eine vermeintliche Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers. Wertersatzpflichten sind im Rahmen von Verträgen über Sachen vorgesehen und zwar für den Fall, dass sich die Sache durch Benutzung im Wert verringert. Dann ist dieser geminderte Wert zu ersetzen. Bei einem Darlehensvertrag, der einen Geldwert zum Gegenstand hat, ergibt eine solche Verpflichtung aber keinen Sinn. Der Hinweis ist insofern kaum nachvollziehbar und wohl überflüssig.

Hinweis auf Email als Textform fehlt gänzlich

Als mögliche Textform für den Widerruf ist vom Gesetz auch ein Widerruf per E-Mail vorgesehen. In den Formularen der Eurohypo AG wird auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Vollständigkeit der Belehrung halber wäre ein solcher Hinweis aber unentbehrlich gewesen. Der Hinweis fehlt auch in Formularen der Dresdner Bank aus 2010 und der Berliner Bank aus 2006.

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