Widerrufsbelehrung fehlerhaft - BGH entscheidet zur "Ankreuzoption"

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Der BGH wird am 23.02.2016 über die Frage entscheiden, ob eine Widerrufsbelehrung, die mit Ankreuzoptionen ausgestattet war, dem Deutlichkeitsgebot von § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprochen hat (BGH, Az. XI ZR 549/14, XI ZR 101/15).

Derartige Widerrufsbelehrungen wurden vor allem von Sparkassen ab dem Jahr 2010 massenhaft verwendet. Dutzende von fakultativ ankreuzbaren Textfeldern erstreckten sich häufig über mehrere Seiten des Kreditvertrages. Diese irreführende Gestaltung führte zu einem intransparenten äußeren Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung als Ganzes, was den Darlehensnehmern das Verständnis über Inhalt und Reichweite der Widerrufsbelehrung, namentlich zum Fristlauf und den Rechtsfolgen eines erklärten Widerrufs, erschwerte.

Stichtag für die Ausübung des Widerrufs ist auf Grundlage eines aktuellen Gesetzentwurfs für Altverträge der 21.06.2016.

Wer jetzt den günstigen Ausstieg aus seinem hoch verzinsten Altvertrag sucht und daneben eine Nutzungsentschädigung auf bereits bezahlte Zinsen in Höhe von mind. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB begehrt, sollte mit anwaltlicher Unterstützung den Widerruf anstreben.

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Für Kunden ist jetzt Eile geboten. Wer seinen Immobilienkredit noch nicht geprüft hat, muss sich jetzt sputen, um den Widerrufsjoker noch ziehen zu können. Und das geht so:

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