Widerrufsbelehrung „frühestens“: Widerruf bis Juni 2016!

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In den Jahren 2002 bis 2010 wurden durch Banken und Sparkassen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen erteilt. Die Unwirksamkeit der Belehrung führt dazu, dass viele dieser Verträge auch zum heutigen Zeitpunkt noch widerrufen werden können. Doch die Gesetzgebung will dieser Möglichkeit nun einen Riegel vorschieben.

Die Zeit drängt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das „ewige Widerrufsrecht“ der Kunden von Banken und Sparkassen erheblich beschnitten wird. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit zum Widerruf auch Jahre nach dem Abschluss des Vertrages aufgrund einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung damit entfällt. Finden Sie hier weitere Informationen zu diesem Thema: www.kapitalmarktrecht-kanzlei-petersen.de/2015/widerruf-von-darlehensvertraegen-droht-kunden-ein-verlust-der-ansprueche/

„Wir konnten bereits für viele unserer Mandanten eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung erzielen“, so Fachanwalt Helge Petersen. „Unsere Prüfung hat ergeben, dass ein Großteil der im Zeitraum 2002 bis 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft ist. Es bedarf jedoch stets einer genauen Prüfung des Einzelfalls“.

Viele Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2002 bis 2010 enthalten Formulierungen, die dazu führen können, dass der Darlehensnehmer nicht zutreffend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Folgende Formulierungen wurden durch Gerichte bereits als unwirksam angesehen:

  • „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
  • „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
  • „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist“
  • „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem diese Belehrung mitgeteilt wurde und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde“

Auch wurden bereits Zusätze in Widerrufsbelehrungen in Form von Fußnoten durch die Rechtsprechung als unwirksam erachtet:

  • „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
  • „Nicht für Fernabsatzverträge“
  • „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“

Aufgrund der bevorstehenden Gesetzesänderung wird Kunden von Sparkassen und Banken, die Ihren Vertrag auf Fehler überprüfen lassen wollen, angeraten, sich zeitnah bei einem fachkundigen Rechtsanwalt über die bestehenden Möglichkeiten eines Widerrufs aufklären zu lassen.

Haben auch Sie im Zeitraum von November 2002 bis Juni 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen, den Sie überprüfen lassen möchten?

Gern steht Ihnen Rechtsanwalt André Wilm als Spezialist in diesem Komplex zur Verfügung. Kontaktieren Sie ihn über sein Sekretariat (Frau Dana Theisen) telefonisch unter 04 31 – 26 09 24 22 oder per E-Mail: theisen@helgepetersen.de


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