Widerrufsjoker besteht für viele Verbraucher fort

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Widerrufsjoker bleibt trotz Gesetzesänderung bestehen

Am 21. Juni 2016 hieß es, der sogenannte Widerrufsjoker sei für immer erloschen. Doch dem ist nicht zu 100 Prozent so. Ein großer Teil deutscher Verbraucher genießt nach wie vor die Vorzüge des „ewigen“ Widerrufsrechts.

Gemeint ist damit die Berechtigung, auch Jahre nach vermeintlichem Verstreichen der Widerrufsfrist den eigenen Darlehensvertrag zu widerrufen. In tausenden Fällen setzte die Frist für den Widerruf nicht ein. Grund dafür und somit Voraussetzung für den Widerrufsjoker ist, dass unzählige Kreditinstitute ihre Kunden nur fehlerhaft über deren Rechte belehrten. Rechtsfolge dieser fehlerhaft erfolgten Belehrung ist der Widerrufsjoker.

Im Juni dieses Jahres nun erlosch die Option, den eigenen (Immobilien-) Darlehensvertrag Jahre später zu widerrufen für diejenigen Kunden, die das Darlehen zwischen 2002 und 2010 aufgenommen haben. Doch auch nach 2010 wurde massenhaft falsch über das Widerrufsrecht belehrt, sodass der Widerrufsjoker fortbesteht.

Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung mittels Widerrufsjoker

Die Berechtigung zum „ewigen“ Widerruf kann zu einer massiven Ersparnis führen. Die heutige Kreditlandschaft ist für Verbraucher so günstig wie nie, die Zinsen auf einem historisch niedrigen Stand. Vor wenigen Jahren sah das noch ganz anders aus. Viele Darlehensnehmer ärgern sich deswegen, nicht länger mit der Aufnahme ihres Kredits gewartet zu haben. Mittels Widerrufsjoker kann sich nun vom eigenen teuren Altdarlehen gelöst werden.

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt wird. Alle gezahlten Raten und Zinsen erhält der Kunde (in verzinster Form) zurückerstattet, während er der Bank die Darlehenssumme zurückzahlen muss. Um diese Schuld begleichen zu können, kann es nötig sein, ein neues Darlehen aufzunehmen. Der Vorteil: Das neue Darlehen ist für den Verbraucher wesentlich günstiger, hohe Zinsen und Gebühren werden eingespart. Durch diese klassische Umschuldung spart man regelmäßig fünfstellige Geldbeträge.

Ein weiterer Vorteil haftet dem Widerrufsjoker an. Bei der Umschuldung mittels Widerruf umgeht man die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese hat der Darlehensnehmer dem Kreditinstitut beispielsweise im Falle einer Kündigung zu entrichten. Es handelt sich um eine Ausgleichszahlung für den vorzeitigen Ausstieg aus dem Rechtsverhältnis. Beim Ausspielen des Widerrufsjokers hat die Bank in der Regel keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Kreditinstitute missachteten gesetzlich vorgeschriebene Deutlichkeit

Dass diese finanziell attraktive Option für tausende Verbraucher in Deutschland besteht, ist von den Banken selbst zu verantworten. Jahrelang belehrten diese ihre Kunden nur fehlerhaft über deren Widerrufsrecht. Fehlerhaft heißt in diesem Fall, dass die gesetzlich gebotene Deutlichkeit (§355 Abs. 2 BGB a.F.) nicht gewahrt worden ist. In vielen Fällen war dies durch schwammige, unpräzise Formulierungen der Fall. Häufig wurden verwirrende und unzulässige Zusatzpassagen genutzt. Der Bundesgerichtshof urteilte in vielen Fällen zugunsten der Verbraucher, sodass inzwischen ein Katalog anerkannter Fehler existiert. Fast jeder könnte demnach zum Widerruf berechtigt sein.

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