Widerrufsjoker: das Ende naht – BGH entscheidet erneut über die Wirksamkeit des Widerrufsrechts

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Das ewige Widerrufsrecht endet am 21. Juni 2016. Bis dato sollte der Widerruf beim zuständigen Kreditinstitut eingegangen sein. Am 12. Juli 2016 soll der Bundesgerichtshof dennoch die Streitfrage zur Wirksamkeit eines Widerrufs klären (Az.: XI ZR 564/15). Die betroffene Bank hat Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 2015 eingelegt (Az.: 14 U 2439/14).

Im Jahr 2008 schlossen Verbraucher und gleichzeitig auch die Kläger mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag ab. Im Jahr 2013 wurde dieser aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Beklagte wies den Widerruf jedoch zurück, in der Auffassung, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorgenommen zu haben. Darüber hinaus sei das Recht zum Widerruf bereits verwirkt. Das OLG Nürnberg gab der Klage statt. Die Bank legte daraufhin Revision ein. Nun entscheidet der BGH.

Verwirkung des Widerrufsrechts

Eigentlich sollte der BGH bereits am 5. April über die Verwirkung des Widerrufsrechts entschieden haben und auch einige Male zuvor. Allerdings kam es bislang immer zu außergerichtlichen Einigungen zwischen Banken und Verbrauchern, sodass die Revision bislang immer zurückgezogen wurde. Die Verwirkung liegt vor, sofern eine Vertragspartei über einen gewissen Zeitraum darauf vertrauen durfte (sog. Zeitmoment), die andere Partei mache ihr Recht nicht mehr geltend (sog. Umstandsmoment), sodass eine verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstoßen würde und somit ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegen würde. Nun muss der BGH allerdings darüber entscheiden, ob das Recht verwirkt ist oder nicht.

Jetzt noch handeln und anwaltlichen Rat hinzuziehen

Darlehensnehmer von Altverträgen (zwischen 2002 und 2010) sollten jetzt schleunigst reagieren, denn bis zum 21. Juni 2016 lassen sich Immobiliendarlehen aus Altverträgen noch wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht für neue abgeschlossene Kredite bei Darlehensverträgen beträgt dann 14 Tage nach Vertragsschluss. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung verlängert sich das Recht zum Widerruf auf maximal zwölf Monate.

Um noch Gebrauch von Ihrem Widerrufsrecht zu machen, sollten sie anwaltlichen Rat hinzuziehen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht haben Sie die Möglichkeit, wirksam zu widerrufen. Die Frist endet am 21. Juni 2016.

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