Widerrufsrecht bei Kauf von Coins auf Datingseiten wie z. B. mdates.com und idates.com?

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Das Angebot an Dating- und Flirtseiten im Internet ist riesig und scheint immer weiter zu wachsen. Auf vielen Seiten kann man sich kostenlos anmelden und ein Profil anlegen. Oft merkt man jedoch sehr schnell, dass sich der gewünschte Flirterfolg mit der kostenlosen Variante nicht einstellen wird. Denn wichtige Funktionen, wie etwa das Schreiben oder Empfangen von Nachrichten ist den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft nicht möglich.

Premiummitgliedschaft als Abofalle

Der Großteil der Anbieter bietet den Nutzern daher die Möglichkeit, ein sog. Premiummitglied zu werden. Dafür werden meist verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Laufzeiten angeboten. Gemeinsam ist den Angeboten jedoch, dass sich die Mitgliedschaften stets automatisch verlängern, wenn man nicht rechtzeitig kündigt. Häufig geraten Nutzer auf diese Weise in eine sog. Abofalle, da Sie häufig nicht wissen, wie der Vertrag mit der Datingseite wieder gekündigt werden kann (die häufigsten Tricks der Datingseiten und Flirtportale können Sie auch hier nachlesen).

Coins als virtuelle Währung bei Flirtseiten

Einige Anbieter setzen allerdings nicht oder nicht nur auf Abomodelle, sondern bieten (auch) sog. Coins zum Kauf an, wie z. B. mdates.com (Appogee B.V.) oder idates.com und mydates.com (Boranu Online B.V.). Diese Coins werden nach dem Kauf auf das eigene virtuelle Konto aufgeladen und können verbraucht werden, um bspw. Nachrichten zu schreiben oder Webcams zu buchen. Nutzer sollten jedoch aufpassen, da bei einigen Anbietern auch bei dem Kauf von Coins ungeahnte Kostenfallen lauern. So bieten bspw. mache Datingseiten die Möglichkeit, dass die Coins automatisch nachgekauft werden, sobald diese verbraucht sind.

Häufig merken Betroffene erst viel später, dass zahlreiche Abbuchungen vom Konto oder der Kreditkarte stattgefunden haben. Die Anbieter lehnen eine Rückzahlung der Kosten für die Coins jedoch regelmäßig mit dem Argument ab, diese seien bereits verbraucht und ein Widerrufsrecht sei daher ausgeschlossen.

Widerrufsrecht bei „Kauf“ von Coins

In vielen Fällen haben Betroffene in Wahrheit aber auch bei dem „Kauf“ von Coins die Möglichkeit, einen wirksamen Widerruf zu erklären. Zwar erlischt nach § 356 Abs. 4 BGB das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Dies gilt aber nur dann, der Anbieter mit der „Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.“ Diese Voraussetzungen erfüllen jedoch nicht alle Anbieter. Häufig wird man nicht darüber informiert, dass das Widerrufsrecht erlischt und dementsprechend kann man auch nicht die erforderliche Zustimmung erteilen.

Betroffene sollten die Abbuchungen überprüfen lassen

Falls Sie ebenfalls Abbuchungen vom Konto oder Kreditkarte für den Kauf von Coins auf Datingportalen festgestellt haben, sollten Sie von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Abbuchungen rechtlich angegriffen werden können. Ich habe schon sehr vielen Betroffenen in ähnlichen Situationen geholfen. Aufgrund meiner Erfahrung können die Streitigkeiten mit den Datingseiten meist schnell gelöst werden – und das zu einem transparenten Festpreis. Besuchen Sie einfach meine Webseite oder schreiben Sie mir hier eine Nachricht. Ich werde mich schnell bei Ihnen melden!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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