Widerrufsrechte: Verwirkungseinwand nicht zulässig wenn ein treuwidriges Verhalten des Verpflichteten vor

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 9.01.2014 ·Az. I-14 U 55/13 ausgeführt, dass Verwirkung des Widerrufsrechtes anzunehmen ist, wenn im Fall eines vollständige erfüllten Kreditvertrages der Widerruf knapp 5 Jahre nach Ablösung und Löschung des Kreditkontos erfolgt war. Das OLG führte in den Entscheidungsgründen aus:

„Das sog. Zeitmoment ist zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Kläger haben das ursprünglich am 02.01.2006 aufgenommene Darlehen im März 2007 vorzeitig abgelöst, woraufhin die Beklagte am 10.04.2007 das entsprechende Kreditkonto löschte. Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung haben die Kläger erst mit außergerichtlichem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2012 widerrufen. Damit haben die Kläger bis zum Widerruf der vorgenannten Darlehen einen Zeitraum von knapp fünf Jahren verstreichen lassen, also deutlich über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) hinaus zugewartet.bb) Angesichts der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag aus dem Jahr 2006 ist der Senat der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach knapp fünf Jahren, gerechnet von der vorzeitigen Ablösung an, nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags rechnen, sondern konnte auf den Bestand der mit der vorzeitigen Ablösung im Frühjahr 2007 erfolgten beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen (vgl. auch KG, Urteil vom 16.08.2012, 8 O 101/12, Juris, OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, I-13 U 30/11, juris). Dementsprechend konnte sich die Beklagte darauf einrichten, von den Klägern nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und hat nach der Lebenserfahrung auch entsprechend disponiert, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden.“

Dieser Fall ist ein Einzelfall und sollte nicht überschätzt oder vorschnell auf andere Fälle übertragen werden. Es ist klar herauszustellen, dass hier eine Ablösung des Kreditvertrages bereits ca. 1 Jahr nach Vertragsabschluss erfolgte und das Kreditkonto des Darlehensnehmers bei der Targo Bank gelöscht worden war.

Anderes muss aber eigentlich schon aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gelten.

Die Bank hat u. E. im Fall einer unrichtigen Widerrufs-Belehrung die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung die unrichtige Widerrufsbelehrung zu berichtigen.

Dies hat die Bank im Ausgangsfall aber unterlassen. Damit hat die Bank ihre Darlehensnehmer spätestens ab der Grundsatzentscheidung des BGH im Kalenderjahr 2009 nicht über das vertragliche Widerrufsrecht richtig unterrichtet. Damit wurden die Darlehensnehmer nicht in die Lage versetzt, die ihnen zustehenden Gestaltungsrechte auszuüben.

Die Bank nahm damit bewusst das Risiko in Kauf, ihre Darlehensnehmer weiterhin unrichtig zu unterrichten. Dies führte dann dazu, dass die Darlehensnehmer nicht die ihnen zustehenden Gestaltungsrechte ausgeübt hatten.

Damit hat die Bank die Darlehen einfach weiter abgerechnet. Diese wären aber im Fall des Widerrufs aufgrund der der Bank bekannten, objektiv unrichtigen Widerrufsbelehrung widerrufbar und in diesem Fall auch neu abzurechnen gewesen.

Die Bank hat die ihr bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Kalenderjahr 2009 ignoriert. Dieses Verhalten ist nicht schutzwürdig. Die Bank hatte somit den Darlehensnehmern ihren Anspruch auf Widerruf treuwidrig verheimlicht.

Dabei sah das Gesetz zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Darlehnsvertrages vor, dass eine Belehrung nach Vertragsabschluss erforderlich und möglich ist und insoweit eine Widerruffrist von einem Monat anstatt der 14. Tagesfrist dem jeweiligen Darlehensnehmer zugestanden wurde.

[1. August 2002]

  1. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. [2] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. [3]

[11. Juni 2010]

[8. Dezember 2004]

  1. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) [1] Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. [2] Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschlussgleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. [3] Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. [4] Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf de

Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. [2] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. [3]

Damit mag es sein ,dass der Targo Bank kein Vorwurf eines Verschuldens hinsichtlich ihrer Widerrufsbelehrung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Kalenderjahr 2009 gemacht werden kann, weil bis dahin die Sach- und Rechtslage umstritten war.

Danach ist der Bank aber der Vorwurf zu machen, dass sie in Kenntnis unrichtiger Belehrungen untätig blieb. Dieses Verhalten ist nicht schutzwürdig.

Die Berufung auf Verwirkung ist dann ausgeschlossen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten einen Anspruch treuwidrig verheimlicht hatte (Rn. 94 § 242 BGB in Palandt Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 73. Auflage 2014 unter Bezugnahme auf: BGHZ 25, 47/539.

Dies übersieht das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung. Vielleicht, weil es an einem entsprechenden Sachvortrag fehlte.

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