Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen?

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Das Landgericht Saarbrücken (EuGH-Vorlage v. 17.01.19 – 1 O 164/18) sollte Anfang dieses Jahres über Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen entscheiden. Doch da es die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema für europarechtswidrig hält, geht der Fall nun zum EuGH. Dessen Entscheidung könnte eine regelrechte Widerrufswelle hervorrufen.

Widerruf von Darlehensverträgen

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Widerruf heißt, dass ein Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen rückabgewickelt werden kann. Das ist auch bei Darlehensverträgen möglich. Wenn nun aber die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag fehlt, unvollständig oder falsch ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann auch noch Jahre später widerrufen werden.“

Warum geht die Sache zum EuGH?

Im Fall des LG Saarbrücken soll die Widerrufsbelehrung für Verbraucher unverständlich formuliert worden sein. Die Angabe von § 492 Abs. 2 BGB, dessen Voraussetzungen für den Beginn der Frist erfüllt sein müssen, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, da dieser nur auch dieser auf eine Norm verweist (Art. 247 §§ 3-13 EGBGB). Daher verstoße diese Klausel gegen die Richtlinie 2008/48/EG zu Verbraucherkreditverträgen. Diese verlangt, dass die Widerrufsinformation klar und prägnant ist. Da der BGH die Klausel in einem ähnlichen Fall als wirksam ansah, legte das LG Saarbücken den Sachverhalt dem EuGH vor, der nun darüber entscheiden soll.

Droht nun eine Widerrufswelle bei Immobiliendarlehen?

Herr Kluck erläutert: „Sofern der EuGH solche Klauseln in Widerrufsbelehrungen als unzulässig einstuft, stehen den Verbrauchern alle Tür offen, um sich von ihren Immobiliendarlehensverträgen zu lösen. Dann droht den Banken tatsächlich eine Widerrufswelle. Das Gute am Widerruf ist, dass man sich dadurch recht leicht von einem teuren, alten Kreditvertrag lösen kann und stattdessen einen neuen zu besseren Konditionen abschließen kann.“

Wer sich also von einem Immobiliendarlehensvertrag trennen will, sollte gegenüber seiner Bank den Widerruf erklären. Die Chancen für eine Entscheidung des EuGH zugunsten der Verbraucher stehen gar nicht schlecht!

Wenn Sie Fragen zum Thema Widerruf haben, können Sie sich gerne an unsre Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/widerrufswelle-bei-immobiliendarlehen



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