Widerspruch Lebensversicherung – auch hier gilt der Widerspruchsjoker!

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Wenn Sie zwischen den Jahren 1995 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, dann haben Sie gute Chancen, dass diese Versicherung mit einer fehlerhaften Widerspruchbelehrung ausgestattet war. Dieser Umstand ermöglicht aber auch noch nach Jahren des Abschlusses die Rückabwicklung des Vertrages. Es ist dabei völlig unerheblich, ob diese Versicherungen noch bestehen oder aber längst gekündigt oder regulär abgelaufen sind. Die Beendigung des Vertrages darf nur nicht vor dem 01.01.2003 gewesen sein.

Was Sie davon haben?

Anders als bei einer Kündigung oder einem Verkauf erhalten Sie bei einem Widerspruch oder Rücktritt Ihrer Versicherung bis zu 30 % mehr Geld zurück.

Sie erhalten nämlich alle gezahlten Prämien vollständig zurück und können auch noch einen sogenannten Nutzungsersatz (Zinsen) von der Bank verlangen. Für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsentschädigung kann z. B. die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der Lebensversicherer herangezogen werden. Allerdings sind bereits ausgezahlte Versicherungsleistungen und Rückkaufswerte anzurechnen. Trotzdem können sich noch erhebliche Nachzahlungen ergeben.

Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie als Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten haben und Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheines ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden sind. Ist dies nicht geschehen, so wird die Frist nicht in Gang gesetzt, sodass das Widerspruchsrecht noch ausgeübt werden kann.

Fehlerhafte Belehrungen bringen bares Geld.

Wir empfehlen Ihnen daher eine Überprüfung Ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Nehmen Sie Kontakt auf mit der Fachanwaltskanzlei Hermann Kaufmann!


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