Widerspruch von ca. 40 Mill. Lebens-/Rentenversicherungsverträgen (u.a. Allianz, Generali) erklären!

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Wer heute noch Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus dem Zeitraum 1995-2007 widerrufen will, hat gute Chancen.

Ziel des Widerspruchs

Anders wie bei der oft verlustreichen Kündigung von Versicherungsverträgen (Stichwort: bloßer „Rückkaufwert“) kann über diese Option die Rückzahlung eingezahlter Prämien (abzüglich Risikokosten) und ein Nutzungsersatz auf die erbrachten Prämien verlangt werden.

Betroffen sind nach Schätzungen aus Verbraucherschutzkreisen rund 40 Millionen Versicherungsverträge. 

Drei Fallgruppen führen dabei zum Ziel

1. Eine inhaltlich fehlerhafte Widerspruchsbelehrung.

2. Eine drucktechnisch nicht deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung.

3. Eine unterlassene Widerspruchsbelehrung.

Aufhänger des sogenannten „ewigen“ Widerspruchsrechts ist § 5 a VVV a. F.:

„(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch einwandfreier Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist...“

Die Frist beginnt somit nicht, bevor dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig vorliegen.

Dies war/ist häufig nicht der Fall. In geschätzt 60-70 % der Fälle fehlte es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheines.

Das Widerspruchsrecht erlischt bei fehlerhafter, verspäteter oder unterlassener Belehrung über das Widerspruchsrecht auch nicht, wie vielfach irrtümlich angenommen, ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (EuGH, 19.12.2013, Rs. C-209/12 (Endress)). Ein „ewiges Widerspuchsrecht“ besteht auch dann, wenn die Versicherungsunterlagen nicht ausgehändigt wurden.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, übernimmt Mandate zum Thema „Widerspruch gegen Lebens- und Rentenversicherungsverträge“.


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